1697 Juni 28 Kurfürst Joseph Clemens: „Verordnung für die Fliegende Brück zu Bonn“1

 

max friedrich

Wappen des Kurfürsten Max Friedrich

 

Demnach Ihre Churfürstl. Durchleucht zu Cöllen, Hertzog Joseph Clement, in Ob- und Nideren Bäyeren, etc. unser gnädigster Herr die gnädigste Verordnung und Befelch an dero Bönnische Fähr Vasallen ergehen lassen, daß

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hinführo zu Beförderung der Commercien und schleuniger Forthelffung der ab- und anreisenden eine Fliegende Brück beständig gehalten: und gebraucht werden solle, und aber biß daher verspührt worden, daß die reisende Hohen und Nideren Stands Per­sonen, auch der gemeine Mann vielmahlen, oder bisweilen durch die Schiff- oder Brücken Knecht überhoben worden. Deme aber vorzukommen, thun Höchstgedachte Se. Churfürstl. Durchl. durch dieß offentlichtes Parent jedermänniglich zu wissen, was ein jedwe­der für das Ueberfahren zu geben schüldig seye, darüber dan niemanden zu beschwüren, obged. Fahr-Vasallen, und deren Knech­ten hiemit ernstlich anbefohlen wird;

 

Albus

Heller

Und erstlich von jeder Person zu Fuß, sie seye beladen oder nicht

 

8

Von einem Reuter sambt Pferdt

4

 

Von einem Pferdt, so Last trägt, als nemblich einem Gincken Pferdt

5

 

Von einer ledigen Karren mit einem Pferdt

6

8

Eine mittelmässig beladene Karr, als mit Hew, Holtz, Strohe, Eisen, oder dergleichen, wie es Nahmen haben mag, sampt dem Pferd

8

 

Eine Wag Eisens abgeladen

3

 

Eine hoch und schwehr beladene Karr, gleich den Landtgezewer mit einem Pferdt

10

 

Dergleichen Karr mit zwey, drey, oder vier Pferden, von jedem Pferdt mit der Karren

8

8

Eine beladene Kalck-Karr sampt dem Pferdt

6

8

Eine ledige Kalck-Karr

5

4

Von einem ledigen Wagen

5

4

Von jedem Pferd davor

4

 

Von einem beladenen Wagen Hew, Strohe, und von jedem Pferd davor

6

 

Von einer Gutschen von acht, oder sechs Personen mit sechs Pferden

36

 

Von einer Gutschen von vier Pferden

24

 

Von einer Kalesch mit zweyen Pferden

12

 

Von einem Fuder Wein sampt Wagen, oder Karren und Pferdt

40

 

Von einem halben Fuder

20

 

Von einer Ahmen Wein, Tonnen Bier, Hönig, Tharr, Häring, jede Ahm oder Tonn, mit der Person

3

8

Von eurer budden Trauben so durch eine Person geführt wird sambt der Person

1

8

Von einem Malder, oder Sack Früchten, als Weitzen, Roggen, Gersten, Maltz, Haberen, und was zum vollen Sack gerechnet wird

 

8

Von einem feisten Ochsen

4

 

Sonsten auch von einem gemeinen Ochsen

2

8

Wie von einer Kuhe

 

 

Von einem Rindt

2

 

Von einem Kalb

 

8

Von einer Geissen

 

8

Von einem Schaaff

 

4

Von einem Feisten Schwein

2

 

Von eurem mageren, oder Faßel Schwein

 

8

 

Damit auch aller Mißverstand, und Verdacht abgeschnitten werde, insonderheit da man des grossen Wasser, oder Eyß-Fahrt halber die Brück nicht brauchen könte, sonderen der Nachen, und

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Schalen sich bedienen müste, so soll jede Person zwey Fettmäntger, die Gutschen, Karren, und Pferdt aber doppelt Fahrgelt, gleich oben verzeichnet, zu zahlen gehalten seyn;

Solle sich auch zutragen, und begeben, wie vielmahlen beschicht, daß die Wegfertige mit Gutschen, Pferd und Karren bey antringendem Abend, und Schliessung der Pforten allein nötig überzusetzen, sollen dieselbe doppelt Fahrgelt zu geben schuldig seyn; Aldeweilen auch aber bey starcker Eyßfahrt, und ungewöhnlichem hohen Wasser mit Gutschen, Karren, oder Pferden ohne grosse Sorg, Gefahr und starcke Hülff nit überzukommen, so sollen diejenige, so überfahren wollen, nach Advenant der Zeit, Eyß und Wetters mit dem Fahrverwalteren accordiren: Im übrigen sollen die Fahr-Knecht ein mehreres nit, als oben bey jedem Post gemeldet, forderen, den Leuthen zum wenigsten alle Stunden zweymahl überhelffen; Höchstged. Sr. Churfürstl. Durchl. Hohe Person aber mit Dero Hoffstadt, auch alle in dero Commission hin- und herreisende Bediente, weniger nit dero Thumb-Capitularen, und was zu Behueff gemelter dero Hoffstadt gereichet, jederzeit frey überzufahren schuldig und bereit seyn; Hingegen sol­len sich alle andere des Ueberfahrens, von der Dürenbach bey Plitterßdorff gegen über dem Dorff [Ober-]Cassel biß an die alte Siegh bey dem Dorff Mondorff unter arbitrari Straff, Confiscation, oder Zerschlagung der Nachen enthalten. Urkund dieses. Signatum Bonn den 28. Junii 1697.

Joseph Clement Churfürst m[anu] p[ropria]

V[idi]t [Hofrat Dr. jur.] Frantz Henrich Fabri.

{L[ocus] S[igilli]}

J. J. Franghe.

1718 Okt 14 Kurfürst Joseph Clemens: „Erläuterung des vorigen so viel die Freyheit der Hofstatt betrifft“2

 

IHrer Churfürstlicher Durchleucht zu Zöllen Hertzog Joseph Clementen in Ob- und Niederen Bäyern unserem gnädigsten Herren haben hiesige dero Bönnischen Schiff-Brücken Fahr-Vasallen unterthänigst klagend angezeigt, daß obzwarn sie der im Jahr 1697, den 28ten Junii in offenem Druck ausgelassener gnädigster Verordnung genauist nachzuleben sich befliessen, und gegen die ihnen zugestandene Tax nie­mand überhoben auch die in Churfürstl. gnädigsten Commissionen und Geschäfften überfahrende Bediente frey übergesetzt hätten, dannoch von Tag zu Tag auf gen. Schiff-Brücken allerhand Be­drohungen Zanck- und Schlägerey vorgehen, solches auch mehrentheils daraus entstehen thäte, daß alle Hofbediente, wan selbige schon in keinen Churfürstl. Geschäften überfahren, gleichwohl frey passiren, anbey die Brücken-Knecht zu geschwinder Ueberfahrt anhalten wollen, damit nun aber dies Unheil völlig gehoben, und die Eingesessene so wohl, als andere Passanten besser bedienet wer­den mögen;

Als befehlen Höchstged. Ihro Churf. Durchl. gnä­digst hiemit, daß künftighin ausser Dero Obrist Lands-Hofmeisteren all-würcklichen Geheimen-Hof- und Cammer-Räthen, auch Geheimen Hof- und Cammer-Raths-Secretarien, keiner dero Hofbedienten und Officieren, welcher nicht in absonderlicher gnädigster Commission und Geschäften über den Rhein geschickt wird, oder sonsten beym Gefolg Dero Höchsten Persohn sich fin­det, unter arbitrarie Straff einiger Freyheit sich anmassen, noch

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denen Brücken-Knechten unter solchem Vorwand einige Unbild zufügen, hingegen aber der Brückenmeister unter gleichmässiger arbitrarie Straff verfügen solle, daß alle viertel Stund, es mö­gen sich viele oder wenige Leuthe und Gefährs auf der Brücken einfinden, dieselbe übergefahren, auf daß die Passanten nicht aufgehalten, und behindert werden: Welches zu jedermans Wissenschaft zu offenem Druck zu verkünden, und auf der Schiffbrücken anzuschlagen, hiemit befohlen wird. Urkund gnädigsten Landzeichens und vorgedruckten Churfürstl. Hof-Cantzley Insiegels. Geben zu Bonn den 24ten Octob. 1718.

Joseph Clement Churfürst.

Vt. J. M. Schönhoven

{L.S.}

J.F. Nippel

Literaturverzeichnis

Vollständige Sammlung deren die Verfassung des Hohen Erzstifts Cölln betreffender Stucken ... Bd. 1. Köln: Simonis & Krakamp, 1772.

 

 

1 (Vollständige Sammlung deren die Verfassung des Hohen Erzstifts Cölln betreffender Stucken ... 1772, #43), Fundstelle: BSB München, Signatur 2 J.germ. 112-1; urn:nbn:de:bvb:12-bsb10490453-4.

2 A.a.O., # 44.