Abt[eilung] I W J
71 g. -74- 18/41
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1.) Vermerk: Die Einziehung des Verm�gens der nach Litzmannstadt abgeschobenen Juden ist durch Erlass des MdI vom 8.10.41 - S. IV. B. 4. b.-2975/41 g geregelt. Der Erlass liegt hier bei I J p 2811 B-121.41.- Die Einziehungsverfügung stützt sich auf das Gesetz vom 26.5.33 - RGBl.I.S.293 -, vom 14.7.33 - RGBl.I.S.479 - und Führererlass vom 29.5.41 - RGBl I S 303 -, und die weitere Verwaltung des eingezogenen Verm�gens erfolgt durch das Oberfinanzpräsidium, ORR. Thomas. Nach Beendigung der Abschiebung erhalten wir eine Namensliste der Abgeschobenen, und müssen dann feststellen, wie weit ihr Verm�gen von hier aus bereits durch Treuhänderbestellung etc. bereits in Verwaltung genommen war.
2.) W[ieder]v[orlage] 15.XI.41.
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Lu 27/10
[1] Fundstelle: Fundstelle: RP K�ln, unbezeichneter Bestand, Kopie im ARSK.