Policey
Ordnung
Der Stadt
Bonn
Ernewert und bestättigt
Im Jahr
1698.
Gedruckt in der Churfürstl: Residentz-Statt Bonn
Bey Henrico Tilmanno Jansenio Hoff-Buchtrucker.
Fundstelle: Stadtarchiv Bonn, Signatur I d 1; auch In Landesarchiv NRW, Signatur Bonn, St. Cassius, Akten Nr.40; ebenfalls - leicht gekürzt – gedruckt in (Vollständige Sammlung ..., 1773, S. 318 ff)
Zur Textgestaltung
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[Einleitung]
Zu Beginn der Neuzeit mehren sich die schriftlichen Kodifizierungen der Verfassungen der Territorien. Themen der vorliegenden „Policey-Ordnung“ sind Bestimmungen betreffend Bürgeraufnahme, Bürgermeisteramt, Rat, Zwölfter, Rentmeister und Stadtschreiber (inkl. jeweilige Eidesleistungen), Jahrrechnungen (Stadt, Pfarrkirchen, Hospitäler, ...), Bau, Steuern, Bürgerwacht, städtische Einnahmen, Akzisen, Marktordnung und -meister, Stadtwaage, Luxus-Verbote, Maße und Gewichte, Wirtshäuser, Herbergen. Im vorliegenden Fall kommt als Besonderheit hinzu, dass die Stadt Bonn sich von der gerade erst 9 Jahre zurückliegenden verheerenden Kriegszerstörung1 erholen muss. Der Kurfürst als Landesherr lässt durchaus seine Fürsorge erkennen, z.B im 41. Kapitel, in dem er die Bonner vor unsinnigen Ausgaben bewahren will. Wie zu erwarten besteht er darauf, dass seine Untertanen katholisch, ehrbar und gehorsam (Kap. 1 und 2) sind.

[Vorwort]
Wir Joseph Clement von Gottes Gnaden Ertz-Bischoff zu Coͤllen / des Heyligen Roͤmischen Reichs durch Italien Ertz-Cantzler und Churfuͤrst / des Heyl: Apostolischen Stuehls zu Rom Legatus Natus, Bischoff zu Regenspurg und Luͤttig / Probst zu Bergtesgaden / Coadjutor zu Hildeßheimb / in Ob- und Nideren Baͤyeren / auch der Oberen Pfaltz in Westphalen zu Engeren / und Bouillon Hertzog / Pfaltz-Graff bey Rhein / Landt-Graff zu Leuchtenberg / Marg-Graff zu Franchimont, Graff zu Lohe / Horn / etc.
Thuen kundt / und hiemit zu wissen / Demnach im Jahr 1582 denen der Zeit gewesenen Buͤrgermeisteren / Scheffen / und Rath / fort Zwoͤlffteren / und gantzer Gemeinden der Statt Bonn eine Newe Policey Ordnung auffgetragen / publicirt, und zu halten anbefohlen worden / bey anfang aber Hochruͤhmlichster Regierung Weilandt: Ertz-Bischoffen / und Churfuͤrsten Ernesti in Ober- und Nideren Baͤyeren Hertzogs etc. Unseres Geliebten Vetteren Hochseligster Gedaͤchtnus / ermelte Buͤrgermeistere / Scheffen und Rath / sambt Zwoͤlffteren / und gemeiner Buͤrgerschafft deroselben underthenigst vorgebracht / dass alsolche Policey-Ordnung in verscheidenen [A2] <4> Articulen / und Puncten gegen ihre Privilegia, Altes Herkommen / und Brauch ein: und auffgerichtet / und derowegen dieselbe underthenigst gebetten / Sie uͤber alsolche ihre Privilegia, Altes Herkommen / und Gebraͤuche hinfuͤhro nit zu beschweren / sonderen vielmehr dieselbe gleichs anderen dero Vorfahren gnaͤdigst zu confirmiren / und zu bestaͤttigen / daß darauff Sie Buͤrgermeistere / Scheffen / Rath / Zwoͤlfftere / und gantze Gemeinde nit allein die also underthenigst gebettene Confirmation, und Bestettigung / vermoͤg Ihnen daruͤber außgehaͤndigten Patents, sonderen annebens auch dieses erlangt / daß ihre Beschwernuß / und bedencken uͤber mehrgedachte Policey-Ordnung durch damahligen Cantzlern / und Raͤthe angehoͤrt / und daruͤber noͤthige Relation dahin erstattet worden / daß selbe Ordnung zu erleichter- und vergnuͤgung Gemeiner Statt / und Buͤrgerschafft an verscheidenen orthen geaͤndert / gemildert / und gebessert / demnegst also publicirt, außgeben / und fleißig zu halten gnaͤdigst anbefohlen worden; Nachdemahlen nun aber Uns eine zeither verscheidentlich underthaͤnigst vor- und angebracht worden / was gestalten auff allsolche Policey-Ordnung dermalen in vielen Puncten nit mehr gehalten werde / sonderen dieselbe / zu Nachtheil Gemeinen Guts / und Buͤrgerschafft / in mercklichen abgang gerathen / Und dan Wir allem deme / was zu gemelter unserer Statt / und Buͤrgerschafft unbesten einiger weise gereichig / moͤglichst vorzukommen / hingegen aber / was zu deroselben Vortheil / und auffnehmen ersprießlich <5> seyn mag / fuͤrderligst vorzunehmen / gnaͤdigst geneigt / und bedacht seynt / Alß haben Wir zu fleißiger erkuͤndig- und erwegung aller deren Un: und Mißbraͤuch / so wider vielbesagte Policey-Ordnung eingeschlichen / und wie dieselbe abgeschafft / jetztgedachte Ordnung aber zur gehoͤriger Observantz wider gebracht / auch was sonsten zu befuͤrderung Gemeiner Statt Nutzens / und Auffkommens der Buͤrgerschafft dabey noch ferner zu verbesseren / und zu ersetzen seyn moͤchte / einigen auß mittel Unserer Raͤthen Special Commission gnaͤdigst auffgetragen / nach deren erstatteter underthaͤnigster Relation, Wir offtbesagte Policey-Ordnung zwaren nur in einigen Puncten zu enderen / und zu verbesseren / In uͤbrigen allen aber nit weniger dan in solchen geaͤndert: und verbeßerten Stuͤcken / deroselbe feste / und ohnverbruͤchliche Observantz ernstlich / und bey vermeidung dabey einverleibt: und anderer arbitrari Strafen / zu befehlen noͤthig erachtet / gestalten Wir dan zu allsolchem ende selbe Ordnung nachfolgendermaßen zu publiciren / und in Druck außgehen zu laßen / auch darauff von nun an steet / faͤst / und ohnverbruͤchlich zu halten / Jedermaͤnniglich / sowohl Buͤrgermeisteren / Scheffen / und Rath / alß Zwoͤlffteren / und Gemeiner Buͤrgerschafft ernstlich gnaͤdigst anbefohlen haben / und hiemit respective nachmahlen wuͤrcklich anbefehlen. <6>
1. Von den Bürgeren der Statt Bonn / wie sie anzunehmen / und was sie g[e]loben / und schweren sollen.
Damit unser Buͤrgerlich Wesen in rechter Ehrbarkeit / bestendiger Einigkeit / und Gehorsamb erhalten / und alle Widerwertigkeit / so dasselbe verhinderen moͤchte / vermitten / und abgeschafft werde / So haben Wir auß sonderbahren uns darzu bewegenden Ursachen statuirt / und geordnet / statuiren / und ordnen hiemit wißentlich / und wollen /
Anfaͤnglich daß unser Statt Bonn mit unseren daselbst jetzigen Catholischen ehrbaren / unverleumbten Buͤrgern / und Einwohneren / und deren erzeugt und gebohrnen Kinderen Maͤnlichen und Weiblichen Geschlechts / welche in GOttes Forcht Christlichen gottseeligen Wesen zu dem Buͤrgerlichen Standt ehrbarlich erzogen / soll hinfuͤro besetzt sein / und bleiben / uns / unserem Ertz-Stifft / und nachkommen als derselben Lands-Fuͤrsten / und Oberherren allen schuldigsten Gehorsamb zu erzeigen / und unsere Statt bey unseren Vorfahren / und unser publicirter Policey-Statt-Ordnung / guten Sitten / loͤblichen Gewonheiten / und herbrachten Alten Privilegien in unserem / und unsers Ertz-Stiffts Nahmen / unser Statt befoͤrderung in ihren selbst Nuͤtzen zu behalten.
Wollen derohalben / daß vorgemelter unser Statt Bonn Buͤrgerschafft / und Gemeinde sambt / und sonders / Ertz-Stiffts / und unser Statt Bestes / Frommen / Gedeyen / und auffnehmen suchen / befoͤrderen / sich untereinander mit Buͤrgerlichen Beywohnungen zusammen thuen / in Fridlichen Standt setzen / erhalten / und / was zu ehrbahrlicher buͤrgerlicher Beywohnung / und unser Statt beßeren standts befuͤrderung rathsamb / und dienlich / vornehmen / verhalten / und sich deßen befleißigen sollen. <7>
Und daß keine von dem Frembden / oder Einkomblingen / oder einig andere / so außwendig in unseren / oder frembden Landen / Aembteren / oder Staͤtten gewohnt / zu Buͤrger oder Eingeseßenen angenohmen / gehaußet / beherberget und erhalten / oder undergeschleifft / auch Hauß / oder Kammer nit verguͤnstigt / verkaufft / verlehnt / oder verheuret werden sollen / es geschehe dan mit vorwissen / und zulassen unserer Buͤrgermeister / Scheffen / und Rath unser Statt Bonn / in massen wie folgt.
Nemblich daß ein jeder Burger gemelter unser Statt Bonn / welchen solche frembde Einkoͤmblinge einkehren / alßbald unserem Buͤrgermeister / und Rath unserer Statt Bonn dieselbe mit allen umbstaͤnden anzeigen / und zu erkennen geben sollen;
Darauff sollen auch Buͤrgermeister / und Rath / so baldt Ihnen anbracht / oder si e...sten2 gewahr worden / solche frembde Einkoͤmblinge vor sich bescheiden / die gestalt / und gelegenheit ihres Herkommens / oder Wandels erkundigen / auch glaubhafftigen Schein von der Obrigkeit davondannen sie kommen erforderen / und erfahren / wie sie sich daselbst gehalten / abgeschieden / und herkommen seyn;
Welche aber solchen Schein alßbald nicht darthun koͤnnen / oder auch in der Zeit / so ihnen darzu benent / nicht bringen werden / oder sonst Argwohn / und boͤße Vermuthung gegen sich hetten / dieselbe sollen keineswegs dieser Orthen gelitten / oder geduldet werden / sonderen wohe einiger Argwohn bey oder hinter ihnen vermercket / solches soll nach befinden durch unsere Buͤrgermeister / und Ambtman angemeldet / und sie durch gemelten Ambtman zur gebuͤrlicher Straff angenommen / und unser Statt / und Landen verwiesen werden / etc.
Zu dem ordnen / und wollen Wir / daß kein Außwendiger in dieser unser Statt Bonn fuͤr einen Buͤrger angenohmen / oder auch hieher zu wohnen hinfuͤran zugelaßen / gestattet oder geduldet werden soll {sonderlich so unser Rath / und bestelter Diener nit ist / er habe dan zuvorhin die Buͤrgerliche Geluͤbde / Versprechnus / und Aydt gethan / und die Buͤrgerschafft oder Buͤrger-Recht auff nachfolgende Form / und Maß gebetten / erlangt / und erworben etc. <8> Nemblich soll der jenige / so in unser Statt Bonn zu wohnen / oder Buͤrger zu seyn / unseres Schutzes / Schirms / Wassers / Weide / und unser Statt Buͤrgerlicher Freyheit zu geniessen begehrt / sich bey Buͤrgermeister / und Rath daselbst angeben / und zu nechstkommenden Rathstag mit zwey / oder dreyen seiner Freunden und Nachbaren seine Bitt der Burgerschafft halber im Rath zum besten anbringen / auch habende warhaffte Gezeugen / sein / oder seiner Elteren in unser Statt Nachbaren / oder wohe er außwendig und frembdt were / glaubwuͤrdigen Schein von seiner Obrigkeit darunder er zuvor gewohnet / und abzuziehen bedacht in effectu inhaltende / daß er sich daselbst ehrlich und wohl gehalten / in Originali vorbringen / und ihn zu unserem / und der Statt Buͤrger-Recht auff- und anzunehmen / auch was sich dargegen zu erstatten und zu thuen gebuͤhrt / gehorsamblich zu leisten erpieten / so sollen der / oder die Buͤrgermeistere alßdan solch sein Erbieten / Bitt und Schein von ihme annehmen / und zum negsten Raths-Tag anbringen / darauff umbfragen / und sich der Raths bedencken / und Bescheidts erholen / auch deme gemeß erzeigen / etc.
Wofern nun seiner Bitt statt gegeben wird / soll man ihn bescheiden gegen den negsten darnach folgenden Raths-Tag mit seinem Buͤrger-Geldt / lauth hernach gemelter Ordnung und Tax zu erscheinen / dasselbe dem Rath / oder Renthmeister paar zu legen / des Raths Bescheidt anzuhoͤren / und die schuͤldige Buͤrgerliche Pflicht / und Aydt zu leisten;
Wan nun der Buͤrgers Sohn / oder der außwendig Frembling vor Rath erscheinet / und man der vorbrachter Kundschafft / oder auch Respective des Scheins halber mit ihme zufrieden / und ihn zu einem Buͤrger anzunehmen entschlossen / und willig ist / so soll er in Rath gefordert / und ihme durch den Buͤrgermeisteren zur Zeit / wie folgt / in effectu vorgehalten werden;
Es haben Buͤrgermeistere / und Rath die vorbrachte Kundtschafft / oder den erforderten Schein im Rath gehoͤrt / und gelesen / und seynd darmit zufrieden / und fragen Dich / oder Euch nachmahls / ob Du oder Ihr jetzo hier nachmahls erscheinet / Unseres Gnaͤdigsten Churfuͤrsten / und Herren Buͤrgerschafft / oder Buͤrger-Recht zu empfangen; wan Er da darauff mit Ja antwortet / so solle der Buͤrgermeister Ihme ferner anzeigen / wie folget. <9> Burgermeistere / und Rath seynd willig Dich oder Euch zum Buͤrger / und Buͤrgerlichen Rechten / und Freyheit jetzo anzunehmen / doch soll man Dir / oder Euch jetzo etlich nachfolgende Puncta, oder Vorworth anzeigen und vorhalten / die Du / oder Ihr mit auffgestreckten Fingeren leiblich betauren sollet / befinds sich deren eines an Deiner oder Ewerer Persohn mangel / und daß Du oder Ihr solches innerhalb Jahr / und Tag auff Anmahnung / und Gebott Buͤrgermeister / und Raths nit abschaffen werdet / so soll Dein oder Ewer Buͤrgerschafft / und Buͤrger-Recht jetzo alß dan / und dan alß jetzo nichtig / und revocirt seyn / und bleiben;
2. Hie soll man Ihnen den Bürger Aydt vorhalten / wie folgt
Erstlich solstu g[e]loben / daß Du / auch den Weib / und Kinder der alten wahren Roͤmisch-Catholischen Religion, Kirchen Ordnung / und Zeremonien, wie die jetzo Unser Gnaͤdigster Herr der Ertz-Bischoff / und Churfuͤrst zu Coͤllen / etc. in seinem Ertz-Stifft / auch dieser Statt Pfarrkirchen lehren / predigen / und uͤben lasset / sein / und bleiben / auch darmit dich settigen[?] / und dargegen nicht setzen / noch aufflehnen sollest / oder wollest / etc.
Zum Anderen / daß du keine nachfolgende Herren der Leib Aigenschafft halber habest / etc.
Zum Dritten / du keines Herren ohn Recessirter Ambtman / Kellner / oder Diener seyest /
Zum Vierten / daß du kein außwendige Feindschafft habest / deren du noch nicht außgesoͤhnet / oder so nicht vergliechen habest /
Zum Fuͤnfften / daß du in keinem geistlichen Bann / oder Kaͤyserlicher Acht seyest /
Zum Sechsten / daß du Unserem Gnaͤdigsten Churfuͤrsten / und Herren / Buͤrgermeister / Rath / und der Statt in allen Lands- und der Statt / und deren Freyheiten / Ehehafften / und [C] <10> Nothsachen unterthenig / gehorsamb / behuͤlflich / und pflichtig seyn wollest
Ferner solst Du nunmehr Mir und meinen Buͤrgermeisteren / von des Raths und dieser Statt wegen ang[e]loben / und darnach zu GOtt / und den Heyligen mit auffgerichten Fingeren deiner Rechten schweren / daß Du unserem Gnaͤdigsten Churfuͤrsten / und Herren zu Coͤllen / etc. und seinem Ertz-Stifft Erstlich / darnach auch Buͤrgermeisteren / und Rath dieser Statt Bonn / von diesem Rath an / und fort alle Tag / und Zeit / Getrew / Holt / Gehorsamb / Gefolglich / und Gewertig seyn / und bleiben wollest / Seiner Churfuͤrstl: Durchl: und Dero Ertz-Stifft / wie auch dieser Statt Bestes werben / Args / und Schaden warnen / GOttes Lob / und Ehr hoͤchstgemelter Churfuͤrsten Hochheit / Obrigkeit / Gericht / Recht / und Ordnung des Raths / und dieser Statt wohlherbrachte Buͤrgerliche Privilegien / Freyheiten / gute Gewonheit / und Herkommen / denes besten Vermoͤgens halten / und handthaben / und so offt Du vor Rath / und Gericht verbottet / oder erfordert wuͤrdest / gehorsamblich erscheinen / auch sonst dem Rath der Pollicey / und darzu gehoͤrigen Braͤuchen / Gebotten / und Verrichtungen Gemeiner Statt-Werck / und nothwendiger Wacht gehorsamblich seyn / des Ertz-Stiffts Coͤllen Landt-Vereinigung / deßgleichen auch den Verbundt / zwischen den Staͤtten Koblentz / Andernach / und Bonn {der Sammentlicher Buͤrgerschafft / Underzugs / und Kommer-Rechtens Freyheit halber auffgericht} halten / und auch mit hoͤchstgedachten Unserem Gnaͤdigsten Churfuͤrsten und Herren ordentlichen Hohen Gerichts Rechten gegen deine Mitbuͤrger zu Bonn begnuͤgen lassen / und die an kein außwendig Kaͤyserlichen Hoff / Freyen Stuehl oder ander Gericht / Weltlicher Außsprachen / oder Sachen halber / dahe Dir kein Recht geweigert / bey straff / und Verlust deiner Buͤrgerschafft / außforderen / oder laden / auch die Accins, Geschoß / Wachtgeldt / Zinnß / Rhenten und Gefaͤlle / so Du dem Rath / dem Hospital3, der Pfarr-Kirchen / der Armen Spenden / und Leprosen4 Jaͤhrlichs zu handtreichen schuͤldig wuͤrdest / zu rechter Zeit ohnweigerlich entrichten / und bezahlen / auch sonst alles / und jedes / was einem frommen / und gehorsamen Buͤrgeren zu thuen / und zu laßen / von Rechts und guter Gewonheit wegen aͤignet / und gebuͤhret / gehorsamblich bey verpfaͤndung aller deiner Haab / und Guͤter / thuen / und verrichten wollest, etc. <11>
Wan dan der Buͤrgermeister diß dem Newen Buͤrgeren / also / wie gemelt / vorgehalten / oder lesen hat laßen / so soll der Buͤrgermeister demselben auff diese Meinung den Buͤrger-Aydt gestatten / und schweren laßen /
Wie Mir jetzo vorgehalten / und ich mit Worten / so Ich wohl verstanden hab / underschiedtlich bericht worden bin / und mit handtgebender Trewe angelobt und versprochen hab / das alles will ich trewlich / steht / vest / ohnwidersprechlich halten / also helff Mir GOtt / und seine Heylige Evangelia, Amen.
Darnach soll der Buͤrgermeister dem Newen Buͤrger / in krafft geschwornen Aydts von hoͤchstgemelt: unseres Gnaͤdigster Herren / und des Raths wegen erstlich befehlen / innerhalb vierzehen Tagen Ihme ein gutt Seithen-Wehr / ein gutt Ziehl-Rohr mit seinem Zubehoͤr zu verschaffen / gestalt hoͤchstgedachtem Churfuͤrst / und dem Ertz-Stifft / auch dem Rath / und der Statt auff erforderen / damit im fall der Notturfft zuzuziehen / und zu denen / deßgleichen sich zu einer Gaffel / Gesellschafft / oder Zunfft / wie braͤuchlich / zu gehen / einschreiben / und im fall der Noth sich dabey finden zu laßen.
Wan nun ein Buͤrgers Sohn / wie obgemelt / sich in Ehrlichen Standt begibt / und buͤrgerlich verpflichtet / soll Er am Buͤrger-Geldt mehr nit / dan 16 Albus / zu geben schuͤldig seyn / davon soll jedem Buͤrgermeisteren 6 Albus fur ein Urkundt / dem Statt-Schreiberen dieses ins Raths-Buch zu schreiben 2 Albus / und dem Statt-Botten geruͤrten Buͤrger-Sohn vor zu bescheiden / auch der Gaffel zu verkuͤndgen 2 Albus bezalt werden;
Dahe dan beruͤrter Buͤrgers Sohn / alß ein Ambts-Gesell / und Handtwerchsman sein Ambt gebrauchen woͤlte / soll Er fuͤr Ambts Gerechtigkeit mehr nit / alß das von Alters gewoͤhnliche Halbgeldt zu geben schuͤldig seyn / und vor Außwendigen / und frembden dießfalß so viell Vortheils haben; [C] <12> Wan aber außwendig herkommende frembde Personen / und Eheleuth der Buͤrgerschafft begehren / Schein / und Kundschafft / wie oben gemelt / vorbringen / sollen sie vor ihre Buͤrgerschafft Sechs Goldtguͤlden zubehueff der Statt dem Rentmeisteren in Rechnung zu bringen / und dan noch 16 Albus / wie droben erwehnet / außzutheilen geben;
Dieweil auch hiebevoren herbracht / welcher Armuths / oder sonst geringer Nahrung / und Gelegenheit halber das obgemelt gewoͤhnlich Buͤrger-Geldt nit erlegen / oder zahlen koͤnte / daß Er zu einem Buͤrger nit angenohmen / und zugelaßen werden solle / so lassen Wir es auch nochmahlß dabey bewenden / es geschehe dan mit Wissen unserer Burgermeister / Scheffen / Rath / und Zwoͤlffter dergestalt / daß man sich dißfals eines jeden gelegenheit zu vorhin gruͤndlich erkuͤndige / und keine affection, und hinderdencken vorhanden / und man befinde / daß es fromme / und getrewe Arbeiter weren;
Da sich auch zutruͤge / daß einiger Buͤrger / oder Buͤrgerin / ausserhalb der Statt / oder Buͤrgerschafft an andere orther / ohne vorwissen unserer Buͤrgermeister / und Rath / mit haͤußlicher Wohnung / und Nahrung sich begeben / und daselbst sich haͤußlich verhalten / Jahr / und Tag außbleiben wuͤrden / dieselbe sollen ohne Mittel ihre Buͤrgerschafft / und buͤrgerliche Freyheit / und Gerechtigkeit verlohren und verwirckt haben / und dahe sie etwan hernach wider anhero gegen Bonn mit der Haußhaltung kommen / und sich niderschlagen wuͤrden / oder wollen / sollen sie die Buͤrgerschafft von newem zu bitten / zu erlangen / und zu gelten schuͤldig seyn, etc.
Wohe auch einig Buͤrger / oder Buͤrgerin sich gegen Einen Ehrbaren Rath mit offenbahren ungehorsamb in buͤrgerlichen sachen muthwillig vergreiffen / und erzeigen wuͤrde / oder erzeigt hette / also daß Ihme / oder Ihr deßwegen die Buͤrgerschafft moͤchte auffgekuͤndigt werden / so soll doch solches anderst nit / dan auff vorgangen Verhoͤr / und eintraͤchtigen willen / und erkentnus Buͤrgermeister / und sambtlichen Raths / und deren Zwoͤlffter geschehen;
Man auch dieser gestalt dem Buͤrger / oder Buͤrgerin die Buͤrgerschafft auffgesagt / so soll man sie nit bald wider darzu kommen lassen / sie haben dan solchen muthwillen abgebetten <13> nach befindung der Sachen abtrag gethan / und die Buͤrgerschafft von newem mit obgemeltem Buͤrger-geldt erbetten / und erworben;
Dahe sich aber jemandt dann wuͤrde weigeren / in die Buͤrgerschafft de facto dringen / der / oder die Persohnen sollen / vermoͤg unser Vorfahren gegebenen Abscheidt / bey unserem Ambtman / und Vogt / angeben / verklagt / zum Gehorsamb / und gebuͤhrlicher straff gebracht werden.
3. Von der Buergermeister Aydt und Ambt.
Dieweil auch das Buͤrgermeister Ambt in Unserer Statt Bonn zu dasiger Buͤrgerlicher Policey-Regierung / und Weeßen hochnoͤthig / und an Geschicklichkeit / Discretion, und Erfahrung darzu erwehlender Persohnen mercklich / und viell gelegen / so sollen hinfuͤran die Raths-Persohnen mit allem fleiß dahin gedencken / und trachten / daß Sie zu solchem Buͤrgermeister-Ambt / und dessen Verwaltung fleißige / ernste / fromme / ehrbare / und bescheidene erfahrene / und Friedt-liebende Persohnen in Zeit der Wahl / oder Chuͤr ohne einige affection erwehlen / und ziehen / auch darunter jederzeit vornemblich bedencken / daß die juͤngste / zu welcher geschicklichkeit man Hoffnung hat / mit / und neben denen aͤltisten angefuͤhrt / und adjungirt werden;
Dan es sollen hinfuͤhro unser Statt Bonn / wie von Alters braͤuchlich / alle / und jeden Jahrs Zwey Buͤrgermeister {deren einer Unsers Hohen Gerichts Scheffen / der ander des Raths / und auß der Buͤrgerschafft seyn soll} in Buͤrgerlichem Weesen / und sachen dem Rath / und Gemeinden / alß Vorgaͤnger und Haͤubter mit getrewem Ernst vorstehen;
Diese sollen auff New Jahrs Abendt erwehlt / und mit hernach gesetzten Aydt / und Pflichten beladen / angenohmen / und darfuͤr zu ehren / und zu halten / den Zwoͤlffteren an statt der Gemeinden des folgenden Morgens nach der Predig / und verrichtung des Ambts der Heyl: Meß / auff dem Raths-Hauß publicirt, und verkuͤndigt werden.[D] <14>
Wan aber derselbiger Buͤrgermeister einer / oder beyde auß Unseren Scheffen / oder auch auß Unserem Buͤrger-Rath von Uns benent / oder / wie folgt / erwehlet / hernechst nach dato dieser Unser Ordnung Todts abgehen / auß der Statt Bonn mit der Haußhaltung an andere Orth beharlich abziehen / erheblicher Ursachen / und Gebrechs halber solchem Buͤrgermeister Ambt lenger nit abwarten koͤnte / wie sich etwa der Fall bebege[!] / so soll durch uͤbrige Buͤrgermeistere / und Rath auß unserem Scheffen Stuhl / oder aber Respective auß unserem Burger Rath / Zwoͤlffter / oder Gemeinden an des abgestorbenen Buͤrgermeister statt ein ander wuͤrdige / ehr- und Friedliebende fromme haabsehlige Catholische bequeme Persohn an Tag / und Zeit / auch Mahlstatt / wie oben gemelt / erwehlet / publiciret / beaͤydiget / und in Rath gesetzt werden.
4. Form des Aydts.
Ihr sollet g[e]loben / darnach schweren / wie folgt / des / Buͤrger und Gemeinen Raths Aydt in dieser Policey-Ordnung gesetzt / wie Euch die jetzo von wort zu Worten vorgelesen worden / sollet Ihr / soviel Euch / und Ewere Persohn / und Raths-Ambt belangt / deren allen nit vergessen / sonderen auch so viell / und fern unseres Gnaͤdigsten Churfuͤrsten / und Herren publicirte newe Reformation, und Ordnung Euch / und Ewer Buͤrgermeister-Ambt antrifft / die vor allen dingen trewlich halten / so viel aber dieselbe andere Raths- und Buͤrger-Persohnen Ambt / und befelch beruͤret / dieselbe wie …vem ernstlichem fleiß dahin weisen / vermahnen / und halten / daß dero gehorsamet / und nachgelebt werde;
Dergleichen daß Ihr des Raths dieser Statt / und Gemeinden Recht / und Gerechtigkeit / Privilegien / und gute Gewonheiten / nach allem Ewerem Vermoͤgen / wollet handthaben / auch dero Statt / des Raths / und der Gemeinden Geldt / und Gefaͤlle {wie das hiebevor von Alters / und jetzo von Unserem Gnaͤdigsten Herren zu befuͤrderung des Gemeinen Nutzens / und abhelffung des obligenden Schulden-Lasts dieser Statt auß gnaden gnaͤdigst erhoben / bewilliget / und Euch / und den Rath auch in beyseyn der Zwoͤlffter durch den Rentmeister / und andere Officianten <15> des Raths zu angezeigter verordneter Zeit gelieffert werden soll} nit in Eweren Privat Nutz gebrauchen / sonderen unverzuͤglich / und zum lengsten gegen den Ersten Raths-Tag darnach / in des Raths- und Gemeiner Buͤrgerschafft Archivium / oder Custodiam liefferen / die Summam, und Nahmen eines jeden Officianten / deßgleichen das Jahr / Monat / Tag / und Stunde solcher Liefferung / in beyseyn der / so darzu die Schluͤssel haben / in des Raths darzu verordnet Special-Empfang-Buch durch den darzu Geschwornen Statt-Schreiberen ordentlich einschreiben laßen.
Gleicher Gestalt / wan / und was Zeit dem Rentmeister / oder einigen anderen des Raths Officianten zu einem berathschlagtem nothwendigem Baw / Reißen / oder einige andere Sachen ein kleine / oder Große Summa auß des Raths Kasten / Archivo, oder Verwahrung etwas zu bezahlen / und zu verrichten befohlen / und gelieffert werden soll / daß Ihr auch solche Summam hinwiderumb gegen desjenigen Befelchhabers / und Officianten Recognition-Zettul / auch in des Raths jetzo verordneten General Außgaben-Buch / mit vermelden des Empfangs / und der Außgaben Ursach / deßgleichen Jahrs / Tags / Orths / und Monaths einschreiben / gleicher Gestalt / daß Ihr ohne Vorwissen und willen Eines Ehrbaren Raths / oder Gemeinden / und Zwoͤlffter keinen Newen / oder Alten ungewoͤhnlichen Baw / oder auch einige Pension, Dienst-Geldt / oder andere Verschreibungen auffrichten / eingehen / oder bewilligen wollet.
Ihr sollet auch g[e]loben / und schweren / daß Ihr die Buͤrger / und Partheyen so vor Euch / und dem Rath mit ihrem Widertheilen guͤtlichen Verhoͤer / und Vergleichung begehren oder dem Rath etwas vorzutragen hetten {soviel Euch / und Ihme das obligt / und gebuͤhrt} guͤtlich / und gern hoͤren / und von einem biß zum anderen / oder dritten Raths-Tag nit gefaͤhrlich auffhalten / oder verweisen / sonderen in Guͤte zu vergleichen / und ihnen auff ihr anligk / fuͤrderlich und behuͤlfflich seyn / daß ihnen des Raths Antwort / und bescheid mitgetheilt werde / moͤglichsten fleiß ankehren: Item allen Eweren Einnehmens / so zu Eweren Handen kommen / außgeben / thuen / und lassens / vor / und zu Außgang Eweres Jahrs / oben / und hernach bestimbt / gebuͤrliche / auffrichtige / und gnugsame Rechnungen / und Liefferung deren Testamenten zu thuen / auch von den Renthmeisteren und anderen Officianten / so offt es [D2] <16> noͤthig / zu gebuͤrlicher Zeit ernstlich / und trewlich forderen / desgleichen die Accins, Geschoß / Wacht-Geldt / Zinß / und Gefaͤlle / so ihr Jaͤhrlichs fuͤr ewere Persohn von eweren Guͤtteren / Handtierung / und Gewerb dem Rath / oder Statt / Hospital, Pfarr-Kirchen / Hauß-Armen / oder Leprosen schuldig worden seydt / jedes zu rechter gebuͤrlicher Zeit bezahlen / und entrichten / auch sonst alles / und jedes / was einem Frommen / und Getrewen / Buͤrgermeisteren / von Ambts / und dieser Ordnung wegen / gebuͤhrt / und wohl anstehet / wuͤrcklich / und ohnweigerlich / bey eweren wahren Worten / trewlich leisten wollet / Also das Euch GOtt helffe / und seine H[eilige] Evangelia:
5. Von deren Raths-Persohnen Zahl / Wahl / Aydt / und Ambt.
Wir ordnen auch hiemit / daß hinfuͤhro in dem jetzo von Uns gesetztem / auch kuͤnftigem Rath Unser Statt Bonn / Fuͤnffzehen Verstaͤndige / Fromme / Ehr- und Friedt-Liebende / Haabsehlige Catholische Buͤrger seyn / bleiben / und continuirt, und solche Zahl nit uͤberschritten werden soll / Deren Drey auß Unserem Scheffen-Stuhl / die andere auß den Zwoͤlffteren / oder gemeiner Buͤrgerschafft / so am Geschicksten / Verstendigsten / und Tauglichsten erachtet / zu obbenanter Zeit erwehlet / und angesetzt werden sollen.
Wan dan dero Raths-Personen Ein- oder mehr hernechst Todts abgienge / oder anderer Ehrhafften Ursachen halber abgehet / abziehen / und entsetzt wuͤrde.
So soll durch Buͤrgermeister / Scheffen / und Rath auß den zur Zeit / oder auch gemeiner Buͤrgerschafft Ein- oder mehr nothduͤrfftige Raths-Persohnen an des / oder der Verstorbenen Raths-Persohnen statt {so darzu am taͤuglichsten / oder auch Geschicksten erachtet} erwehlet / adoptirt / publicirt / beaͤydet / und im Rath / wie oben gemelt / eingesetzt werden. <17>
Wir setzen / und ordnen auch hiemit / daß diese obangeregte Persohnen hinfuͤran alher / und jede Wochen am Dingstag / zu Morgen von Unser Frawen Lichtmeß-Tag den 2. Februar an / biß auff St. Remigii Tag exclusive, wan die Klock auff der Statt Buͤrger-Hauß 7 und nach St. Remigii tag den 1. Oktober biß wider zum dritten Februar 8 Uhren schlagt / in puncto auff dem Buͤrger-Hauß an gewoͤhnlicher Raths-Statt / oder auch sonst / so offt es die Raths / und Statts Nothdurfft / und Nutz erfordert / auff der Buͤrgermeister zur Zeit erforderen / zusammen kommen / und von Unser Statt Bonn / des Raths / und Gemeinen Nutzens vorfallender Sachen halber rathschlagen / und dieser Unser Ordnung gemeeß tractiren / und schliessen sollen;
Im fall aber in- oder ausserhalb des Raths etwas vorfallen / proponirt, und berathschlaget werden solte / so tacite, oder außtruͤcklich Unsere / und Unseres Ertz-Stiffts Hoch- oder Herrlichkeit / und Gerechtigkeit betreffen / und demselben zu Nachtheil gereichen moͤchte / so soll zu solchen sachen / und Rathschlaͤgen jederzeit Unser Ambtman zu Bonn / oder seines Abwesens jemandt von Unseren Raͤthen ohn alle Fehle erfordert / oder in deren Eines / oder des anderen Gegenwertigkeit darin die nothdurfft vorbracht / bedacht / und mit ihrem Rath / und Gutachten verfahren / und beschlossen werden / welche dan / daß Unß / und Unserem Ertz-Stifft anhabender Hoch- Herrlich- und Gerechtigkeit zu Nachtheil / Eintracht / oder Abbruch nichts vorgenommen werde / ein getrewes fleissiges Auffsehen haben / auch Buͤrgermeister / und Rath erheischender Notturfft nach / darin trewlich warnen / und vermahnen / und da deme zuwider ichtwas anzustellen verstanden wuͤrde / Uns / oder Unseren Nachkommen / anzubringen / und daruͤber Unseres Bescheidts / und Befelchs zu erwarten schuldig seyn sollen;
Damit dan die Raths-Taͤge desto fleissiger besucht / so soll denen Raths-Persohnen {welche zu bestimbter Stundt / Tag / und Platz erscheinen / dem Raths-Tag / und Zeit gehorsamblich abwarten / auch dem jenigen / so auß Buͤrgermeister / und Raths befelch in der Statt / und Raths-Sachen verschickt / oder sonst kuͤndtlicher Leibs Unvermoͤgenheit halber im Rath zu erscheinen verhindert were / die von Alters herbrachte gewoͤhnliche Praesentz zu Ende der Consultation gegeben werden / aber die jenige / so nach der bestimbter Raths-Stunden kommen / sollen eo ipso [E] <18> facto solche der zeit fallende Praesentz verwirckt haben / die aber auß dero berathschlagung / ohne erhaltene Erlaubnus / abgehen / sollen nit allein die gewoͤhnliche Praesentz damit verliehren / sonderen auch drey Rader-Albus zu bezahlen schuldig seyn / etc.
Welche in die darzu verordnete / von Alters gewoͤhnliche Gemeine Buͤchß geworffen / und jederzeit under die Raths-Persoͤhnen / so Praesentes seint / und bleiben / und das Gemeine Beste befuͤrderen helffen / getheilt werden sollen.
Were auch sach / daß es sich begebe {so doch nit seyn soll} daß Ein / oder mehr Raths-Personen / zu einiger Zeit in der Christlicher Kirchen Bann / oder Kaͤyserl: Majestaͤt Acht declarirt weren / Der / oder die jenige sollen bey hoͤchster Unserer Straff / und Ungnaden / auch Verlust des Raths-Sitzes die besuchung des Raths / und Raths-Taͤgen vermeiden / Buͤrgermeister / und Rath solche gelegenheit anzuzeigen schuldig seyn / also daß Er / oder Sie / ehe / und bevor den Bann / oder Acht abgeworffen / und derohalben glaubwuͤrdgen Schein der Absolution Buͤrgermeisteren / und Rath gezeiget / und dargelegt haben / in den Rath ferner nit gehe / noch komme / es begebe sich dan / daß Buͤrgermeister / und Rath auß sonderlichen bewegenden Ursachen den / oder die Gebandte / oder declarirte Acchter vor sich zu Rath / oder ad Partem, umb nothwendigen Bericht zu geben / erforderten.
Wofern aber Jemandt uͤber diß / in stehender / und wehrender Excommunication, oder Acht / ohne einige Absolution, sich eigenes Willens in Rath druͤnge / den soll der Buͤrgermeister einmahl fuͤr all abweisen / Der / oder Dieselbe auch / im fall ihres Ungehorsambs / auff anzeig Unserer Buͤrgermeister / durch unseren Ambtman / oder Vogt abgehalten / und gestrafft werden.
Ob sich dan kuͤndtlich etwa begebe / daß zwischen einem / oder mehr Raths-Genossen in sitzendem Rath / oder auch ausserhalb demselbigem / einiger Unwill / Schmaͤh / oder Gezaͤnk mit Worten / oder Wercken erhuͤbe / oder zutruͤge / darauff haben Wir / Einigkeit / und bestendigen Frieden zwischen den Raths Persohnen zu erhalten / auch Unkoͤsten / Muͤhe / Schaden / und Weiterung zu verhuͤten / Buͤrgermeisteren / und Rath die alte Ordnung / und herbrachte Gewohnheit dahin erklert / und bestettigt / daß die Raths Persohnen welche in Raths- Statt- <19> oder auch ausserhalb des Raths / oder gemeiner Statt Sachen halber miteinander ohngeferlich mit Worten / und Wercken auffstoͤßig / und zum Unwillen / Gezanck / oder Schmaͤhe kommen / solcher ihrer sammen habender irrungen Schmaͤhe Wort / und Werck halber / so kein Leibs Straff auff sich haben / oder tragen / bey Buͤrgermeister / und Raths Summarischer Erkandtnus / ohne einige Weiterung / bleiben / und sich darmit entscheiden / und settigen lassen sollen / etc.
6. Inhalt und Form des Aydts.
Ferner sollen die Raths-Persohnen dieser vorgemelter Steur / und des hiebevor geleisteten Buͤrger Aydts / fleißig erinnert werden / zu deren Buͤrgermeister zur Zeit Handen g[e]loben / und mit auffgerichten Fingeren schweren / wie nachgeschrieben stehet.
Alß Sie dem Hochwuͤrdigsten Fuͤrsten / und Herrn / Herrn N. Erwehltem / und Bestettigtem Ertz-Bischoffen zu Coͤllen / des Heyligen Roͤmischen Reichs durch Italien Ertz-Cantzelern / und Churfuͤrsten / Hertzogen in Westphalen / und zu Engeren / Ihrem Gnaͤdigsten Herrn / und Ihrer Churfuͤrstl: Durchleucht Ertz-Stifft / als ihrem rechten Herren von diesem Tag an / und fort diese Tag alle / Getrew / Holdt / und Gehorsamb seyn / Seiner Churfuͤrstl: Durchleucht Schaden wahrnen / und bestes werben / Hochheit und Herrlichkeit behalten helffen / nach allem ihrem Vermoͤgen / auch der Statt / und dem Rath gehorsamb / und gewehrtig seyn / und dem Rath / so dick / und offt sie Verbott / und erfordert werden / sonderlich / wan ihnen ein Schildt bracht / oder gegeben wird / gehorsamblich folgen / und sich mit widerliefferung des Schildts zu angesetzter Stunde / und zeit einfinden / daselbst biß zu Ende der Sachen bey dem Rath bleiben / und nit von dannen gehen / sie haben dan von Buͤrgermeister / und Rath erlaubnus begehrt / fort die von Hoͤchstgemelt: meinem Gnaͤdigsten Herren gegenwertig ligende new gegebene Reformation, und Ordnung in allen / und jeden ihren Clausulen / Puncten / und Articulen {so viel ihre Persohn / und Ambt dieselbe anlangt} stett / und vestiglich halten / auch was darwider ist / und vorgenommen [E2] <20> wird / dessen sie gewahr werden / nach ihrem Vermoͤgen wehren / in Raths statt vermelden / und nit verschweigen / sonst andere des Raths Heimlichkeit Heehl / und Rathschlaͤge {so gegen ihren Gnaͤdigsten Herren / sein Ertz-Stifft / und diese Reformation nit seyn } hehlen / biß in ihr Grab verschweigen / und niemand offenbahren / GOttes Lob / Ehr / Friedt / Einigkeit / und das Gemeine Beste vorkehren / und befoͤrderen / den Verbundt zwischen den Staͤtten Bonn / Andernach / und Coblentz halten / auch daran seyn / daß die Erblich gestifftete von Feichen / Koͤnigsberg / Tilman Schroͤder / Simon Becker / Niessen / Duͤnnewaldt / und Lisbeth Heckenbusch vorzeiten auffgerichtete Messen / deßgleichen / daß die Ein hundert Malder Korns {so ein Ehrsamer Rath zu behueff dero Gemeiner Buͤrgerschafft / und underhaltung der Armen im Hospital von weyland: dem Ehrsamen / und Wohlerfahrnen Emundo von Elsich5 Protonotarien der Statt Coͤllen / und seinem Sohn Johann / denen GOtt genade / im Jahr 1460 empfangen hat} nach Lauth dero daruͤber auffgerichteter Brief / Fundatum GOtt dem Allmaͤchtigen zu Lob / und Ehren / deren verstorben Seelen zu Trost / und den Gottes Armen in gemeiner Buͤrgerschafft zum besten gehalten / in Weesen bracht / verwahrt / reculerirt / und außgespendt werden;
Desgleichen die Accins / Geschoß / Wacht-Geldt / Zinns / und Gefaͤlle / so sie Jahrlichs fur ihre Persohn von ihren Guͤteren / Gewerb / und Handtierung dem Rath / der Statt / dem Hospital / der Pfarr-Kirchen / den Hauß-Armen / oder Spenden schuͤldig worden seint / zu rechter gebuͤhrlicher Zeit bezahlen / und entrichten / auch alles / und jedes / was ein getrewer / gehorsamer Raths-Freundt / und Raths-Genoß sonst von rechts / und guter Gewonheit wegen zu thun schuͤldig ist / getrewlich / und ohn alle gefehrde / und arglist / bey ihren wahren worten / zu aller Zeit wuͤrcklich thun / und leisten wollen.
Demnechst sollen sie mit auffgestreckten fingeren leiblich zu Gott ang[e]loben / und schweren / dieser gestalt / Was Unß jetzo vorgehalten / und Wir wohl verstanden haben / deme wollen Wir also fleißig / und getreulich nachkommen / So uns Gott helffe / und seine Heylige Evangelia. <21>
7. Von den Zwölffteren.
Wir ordnen / setzen / und wollen / daß in Conformiret der Zwoͤlff Gemeiner Maͤnner / oder so genanter Zwoͤlffter Unsere Gemeine Buͤrgerschafft auch in Zwoͤlff Gaffelen / oder Zuͤnfften außgetheilt und bestehen; Dahero neben denen vorhin gewesenen Eylff Zunfften {benentlich deren / Becker / Schneider / Leinenweber / Schuechmacher / Schmidt / Schreiner / Glaßmacher / Fleichhaͤwer / Faßbinder / Maͤurer / Schiff und Fuhrleuth} auß den Breweren / Bierzaͤpfferen / und einigen anderen beygeschwornen Buͤrgeren / die Zwoͤlffte Gaffel auffgerichtet werden solle / zu welchem Ende denen alhiesigen Breweren / so bißheran das Brew-Weeßen geuͤbt / auch wuͤrcklich mit eigenen Brew-Haͤußeren versehen / und mit Verlassung anderer Zunfften / auff dieser Brewer-Zunfft sich einschreiben und veraͤyden werden / die Brew-Meisterschafft / und Gewaldt / Knecht / und Jungen anzunehmen / und Zunfftmeßig zu lehren / hiemit in Gnaden ertheilt / mithin anbefohlen wirdt / under ihnen eine Zunfft-Ordnung einzurichten / selbige zu unserer gnaͤdigster Approbation underthenigst einzuschicken / in dessen aber solle dieser Brewers-Gaffel sowohl / alß einer jeder von uͤbrigen Zunfften / oder Gaffelen durch Unser zu allhiesigem Statt-Weßen anjetzo gnaͤdigst verordnete drey Commissarien ein Zwoͤlffter zum Vorsteher vor dasmahl vorgestelt / und beaͤydigt / so dann von Unserentwegen denen Gaffelen / und gemeiner Buͤrgerschafft Friedt / und gezimmende Folgleistung gebotten werden.
Wan nun solcher Zwoͤlfter einer zum Raths-Verwandten gemacht / mit Todt abgienge / oder aus der Statt anders wohin verzuͤge / abstuͤnde / oder sonst solch Ambt zu verwalten nit tauglich befunden / und derenthalben mit wissen / und gut befinden erwehnter Unserer jetziger / oder kuͤnfftiger Commissarien / von Buͤrgermeister / Rath / und Zwoͤlffteren abgesetzt wuͤrde / alßdan soll gedachte Gaffel sich alßbald bedencken / und einen anderen Ehrlichen / Taͤuglichen und qualificirten Mann auß ihrem Mittel / und Beygeschwornen Buͤrgermeisteren und Rath zu [F] <22> praesentiren macht haben / welcher dan auch also forth beaͤydigt / zugelaßen und vorgestelt werden solle.
Dahe sich wider verhoffen begeben wuͤrde / daß ein Buͤrger / oder Beygeschworner den anderen / wan die Gaffelen etwa Gemeinen Anligens halber / versamblet / mit Zanck / und Schelt-Worten angrieffe / soll der / oder die jenige das erstemahl einen Goldtguͤlden zum Statt-Baw / das andere mahl Zwey / und zum dritten mahl nit allein drey Goldtguͤlden verwuͤrckt haben / sonderen dessen Nahm auß den Gaffel Buch {in welchem durch den Zeitlichen Zwoͤlffter der Buͤrger Vor- und Zunahmen / so auff der Gaffel geschworen / nach / und nach / mit anmerckung eines Jeden Handtwerchs / oder Handtierung / eingeschrieben werden} alß eines unfriedsamen Tumultuosen Gliedts außgethan / und fuͤrdershin in der Gaffel / oder Gemeiner Versamblung in dreyen Jahren der Zutritt nicht gestattet werden;
8. Inhalt der Zwölffter Aydts.
Ihr wisset der Puncten / und Articulen / so man Euch hiebevor / da Ihr Buͤrger worden / und angenohmen / Euch vorgehalten / Ihr anglobt / und geschworen habt / noch ungezweiffelt wohl zu erinneren / und sollen Euch zur besserer entsinnung jetzo auch nochmahls von Wort zu Wort vorgelesen werden; wan das geschehen / soll Unser regierender gelehrter Buͤrgermeister Ihme ferner dieses vorhalten;
Dieweil Ihr nun jetzo von Ewerer Gaffel / und Geschwornen zu einem Zwoͤlffter erkohren / und von dem Rath / Vermoͤg unseres Gnaͤdigsten Herrens Reformation, und Ordnung anzunehmen praesentirt worden seyt / so sollet Ihr / oder Du / diß / wie nachfolget / ferner erstlich angloben / und darnach schweren / zu halten /
Nemblich / daß Ihr dem Zwoͤlffter-Ambt von diesem Tag an / fuͤrter so lang Ihr daran seyt / und seyn werdet / getrewlich / und mit allem fleiß vorstehen / GOtt / seine Gerechtigkeit / die Warheit / und Gemeinen Nutzen / Unseres Gnaͤdigsten Herrens <23> Hochheit / Obrigkeit / und Reputation, auch eines Ehrbaren Raths / und dieser Statt Bonn Freyheit / und Gerechtigkeit / nach allen Ewerem vermoͤgen / befuͤrderen / vor Augen haben / und Euch daran weder Gaab / noch Geschenck / Freundschafft / Haß / oder Neidt / oder auch sonst alles anderes / was Menschen Sinn / oder List dargegen erdencken mag / uͤberall daran nichts hinderen / noch irren laßen / wan / und so offt Ihr vor hoͤchstgemelten Unseres Gnaͤdigsten Herrens Ambtman / und Commissarien / deßgleichen auch Buͤrgermeister / und Rath / mit den uͤbrigen Zwoͤlffteren zu Rath / anligender gemeiner Statt / und sonderlich die Particular, und Universal dieser Statt Jahr-Rechenschafft anzuhoͤren / und zu recessiren / zu der bestimbter Zeit / oder auch sonst erfordert werdet / gehorsamblich erscheinen / nicht außbleibet / auch neben / und mit uͤbriger Gaffelen deputirten Zwoͤlffteren auff die ablesung deren Rechnungen / und darzu gehoͤrger Quitantien / anschaffungen / und Justificationen / absonderlich aber / ob und wieviell an Empfang / oder Außgab uͤberschiesset / mit allem fleiß acht geben; Wohe Ihr einigen Mangel befinden wuͤrdet / daß Ihr den / oder dieselbige zucht- und sittiglich bey / und nach jeder Rechnungen ablesung und Justification alsobald anzeigen / und dahe Euch / und anderen Zwoͤlffteren von den Officianten / oder auch Buͤrgermeisteren / und Rath solcher bestendiger Gegenbericht / oder ablehnung darauff nit beschicht / daß Ihr Euch darmit vergnuͤgen koͤntet / sonderen dawieder ferneren Beschwer / und Einrede hellet / solches an Ewere Zunfft referiren / und deren Gutachten daruͤber einhohlen:
Als Ihr auch bey dem Rath / und in abhoͤrung der Jahr-Rechnungen / und deren Justification sehen / hoͤren / und erfahren werdet / so hoͤchstgedachten Unseres Gnaͤdigsten Herrens Reputation, auch des Raths / und der Statt Ehre / und Heimblichkeit belanget / bey Euch biß in Ewer Grab behalten / und Hoͤchstgemeltem Unserem Gnaͤdigsten Herren / den Ertz-Stifft / denen Buͤrgermeisteren / und Rath / auch der Statt zu Nachtheil niemandt offenbahren / Ewer Accinß / Geschoß / Wacht-Geld / und Zinns / so Ihr dem Rath / der Statt / Pfare-Kirchen / Hospital / Hauß-Armen / Spenden / und Leprosen jaͤhrlichs schuͤldig / zu rechter / und bestimbter Zeit gehorsamblich geben / und bezahlen / auch sonst alles / und jedes anderes thun / und laßen wollet / so Euch von <24> wegen des tragenden Befelchs / und Ambts aͤignet / und gebuͤhret / Also Euch Gott helffe / und seine H: Evangelia.
9. Des Rentmeisters Aydt und Ambt.
Dem Rentmeister sollen nachfolgende Stuͤck vorgehalten werden / Ihr sollet Erstlich angloben / hernach schweren / diß wie man Euch Vorhalten / und lesen wirdt;
-
Des Buͤrger / und gemeinen Raths Aydt / damit ihr in Zeit / alß ihr anfaͤnglich alhier zum Buͤrger angenommen / und darnach des Raths wordet / auch unserem Gnaͤdigsten Herren den Ertz-Bischoffen zu Coͤllen / dem Ertz-Stifft / dieser Statt / und einem Ehrsahmen Rath obligirt, welche euch auch anetzo auß Unseres Gnaͤdigsten Herren Reformation, und Ordnung / von Wort zu Wort seyndt vorgelesen worden / sollet ihr mit trewem Ernst / stett / und vest zuhalten eingedenck seyn / und nit vergessen;
-
Zum Anderen / nachdem ihr diß kuͤnfftig Jahr zu eines Ehrbahren Raths / und gemeiner Statt Bonn Rentmeister erwehlet / und benant seyt / so sollet Ihr globen zu Gott / und zu seinen Heyligen Evangelien schweren / daß Ihr alle und jede von den Accins-Meisteren / Pfaͤchteren / und anderen des Raths / und Statt Officianten / oder soͤnsten eingehende Rhenten / und Gefaͤlle / und wie die genandt / wohe sie gelegen / und gefallen / so dem Rath / und der Statt Bonn zustendig / und in ewer anbefohlen Ambt verordnet / und gehoͤrig sein / in ein sonderlich glaubwuͤrdg Registrum, und Verzeichnus bringen / und bey ewer Einnamb klaͤrlich setzen / und melden / deselbige Rhenten / und Gefaͤlle zu ihren gebuͤrlichen Terminen, und Zeiten ohn einigen Verzug forderen / empfangen / und mit allerhand hinderstendigen Restanten getrewlich einbringen / was gemelten Buͤrgermeisteren / Rath / und gemeiner Statt Bonn gutt / und nuͤtzlich ist / in <25> Verwaltung des Ambts thun / und was ohnnuͤtzlich oder schaͤdtlich / vermeiden / und underlaßen / keinen Newen Baw / oder ohngewohnliche große außgab / ohne Buͤrgermeister / und Rath / auch der Zwoͤlffter / und Gaffelen Vorwissen / und Bescheidt auß des Raths / und Gemeinden Gefaͤllen / oder Geldt anstellen / oder thuen / noch auch einige Materiala zu behueff des Baws / oder sonst anderst nit / dan mit Rath / und Wissen des Baw- und bey Rentmeisters einkauffen / sonderen vielmehr glaubwuͤrdige / richtige / und klare Rechenschafft Einnehmens / und Außgebens halten / und machen / oder machen laßen; Ewerer Administration in gegenwart Churfuͤrstl: Herren Ambtmans / und Commissarien / zu gebuͤhrlicher / und bestimbter Zeit rechtmeßige Rechnung thun alles das / so dieser Rentmeisterey halber zu Eweren Handen kommen ist / oder durch ewere versaumnus nit eingangen / und Ihr darab Buͤrgermeister / Rath / und Gemeiner Statt schuͤldig bleibt / unweigerlich entrichten / mit der Rechnung / und gegen den Recess liefferen / auch Accins / Geschoß / und Wacht-Geldt / Zinns und Gefaͤlle / so Ihr Jahrlichs fuͤr Ewer Person / Guͤter / und Gewerb dem Rath / der Statt / Hospital, Pfarr-Kirchen / Hauß-Armen / und Leprosen schuldig werdet seyn / jedes Jahrs zu rechter Zeit bezahlen / und entrichten / so fort alles das thun wollet / was einem Frommen / Fleißigen / und Getrewen Rentmeisteren von Rechts wegen zugehoͤrt und obligt / alles nach Eweren besten fleiß / und Vermoͤgen / bey verpfandung Ewer Haab / und Guͤter / Also Euch Gott helffe / und seine Heylige Evangelia, Amen.
10. Von den Officianten ins Gemein.
Gleicher gestalt sollet hernegst die andere Aembter / alß da seynt Hospital- Geschoß- oder Wacht-Meistereyen und wie die mehr nahmen haben / durch Buͤrgermeistere / und Rath darzu taͤuglichen / fleißigen / ehrbaren / und getrewen Personen auß dem Rath / oder auß der Gemeinden anvertrawet / und falß deren einer abgienge / oder nit continuirt werdet wolte / darzu ein anderer nach vollendeter Jahr-Rechnung erwehlet / vor eingang seines Ambts aber mit gehoͤrigen [G] <26> auf dasselbe eingerichteten Aydt und Pflichten beladen / auch dahe sich einer / oder mehr solche Aͤembter anzunehmen / und zu bedienen weigeren wuͤrde / der / oder dieselbe durch unsere Buͤrgermeister / und Rath Unser Statt Bonn omni appellatione, vel Reclamatione remota, dem Gemeinen Nutz zu gut / auch des Vatterlandts Gedeyen / und Wohlfahrt ohnverzuͤglich zu befuͤrderen / darzu angehalten und gezwungen werden;
Es soll aber einem jeden Officianten bey seinem Aydt hiemit eingebunden sein / alle / und jede Rhenten / und Gefaͤlle / Geldere / und Zinnsen zu seinem anbefohlenem Ambt gehoͤrig / bey seinem Empfang klarlich / und richtig einzubringen / und zu specificiren / dieselbe zu rechter Zeit einzuforderen / und sonst damit zu handlen / wie bey des Rentmeisters Aydt / und Ambts ferner außgetruͤckt / und dahe einigem Officianten zu richtiger einbringung der Renthen / und Gefaͤllen in sein Ambt gehoͤrig / einiger Brieff / Siegel / oder schriftlichen Scheins / so in des Raths Archivo verwahrlich vorhanden / noͤthig were / solches soll demselben zu dem Ende durch Unsere Buͤrgermeistere / und Rath / gegen gebuͤhrliche Recognition / dasselbe widerumb zu liefferen ohnwegerlich zugestelt / und gefolgt werden.
11. Von des Statt-Schreibers Annehmung / Ambt / und Aydt.
Wan hinfuͤran ein Stattschreiber zu Bonn abstirbt / abstehet / in dem Rath / oder Gericht zum Scheffen gekohren / oder sonst seines Dienst erlassen wuͤrde / so sollen Buͤrgermeister / und Rath dieser Statt Bonn / mit Vorwissen dero Zwoͤlffter / und Gaffelen / einen anderen Frommen / Redlichen / Friedliebenden Erfahrnen Mann zu ihrem Stattschreiber anzunehmen macht haben / doch also / daß dieselbige Persohn ihres Wolhaltens / Herkommens / Erfahrenheit / und Wandels glaubwuͤrdige Zeugnus / oder Schein habe / Unserer Statt Bonn Buͤrger seye / oder ohnverzuͤglich werden koͤnne / und dan gemelten Buͤrgerlichen Aydt geschworen habe / alßdan soll er anfangs des gethanen Buͤrgerlichen Aydts erstlich erinnert / und denselben steth und fest zu halten ermahnet werden / darauff globen / und zu Gott / und seinen Heyligen Evangelien schweren / wie folgt. <27>
Daß Er dem Stattschreiber Ambt zu Bonn zu rechter gewoͤhnlicher / bestimbt- und angesetzter Zeit / Tag / und Stund / in- und außerhalb dem Rath getreulich vorstehen / und außwarten / mit auffschreiben / lesen / rechnen / und recessiren / wan nemblich nach eines jeden Officianten angehoͤrt / examinirt, justificirt, und so wohl von Buͤrgermeisteren / und Rath / alß auch den Zwoͤlffteren von der Gemeinden wegen approbirt, und angenommener Rechenschafft dieselbe von ihnen zu recessiren / vergleichen / und ihme Stattschreiberen anbefohlen worden; Deßgleichen alle andere Raths Bescheide / und Verordnungen / zu befuͤrderung der Execution, auch des Gemeinen Nutzens / und Bestens wie ihme die jederzeit im Rath befohlen worden / fleißig in des Raths Prothocoll, oder Buͤcher / ohn einige Affection, und nit anderst / dan beschlossen / schreiben / und underschreiben / auch die Buͤcher / Brieff / Urkundzettel / Rollen / Register / und anders / so in den Rath bracht worden / oder auch sonst dem Rath / und der Statt zugehoͤren / imgleichen die Rathshaͤndel / und Heimlichkeit zu Unserem und Unserer Nachkommen / Buͤrgermeister / Rath / und unser Statt Bonn Nachtheil / niemand offenbahren / lesen / oder lesen lassen / sonderen biß in sein Grab verschweigen; auch kein Copey / oder Abschrifft / ohne Buͤrgermeister / und des Raths Vorwissen / und Bescheid / außhendigen / niemand rathen / oder warnen / Buͤrgermeister / und Rath in der Umfrag / Anzeigung dero bedencken / oder stimmen nit einreden / sonderen fleißig zuhoͤren / und den gemeinen Raths Beschluß / wie obgemelt / treulich / und fleißig schreiben / wohe auch der Rath ihne umb sein wohlmeintlich bedencken fragen lassen wuͤrde / dasselb kuͤrtzlich / und trewlich vermelden / kein Geschenck / noch Gab nehmen / sonderen alle und jede Documenta, Raths Buͤcher / Schein und Bescheide / wie obgemelt dem Rath / oder dero Statt zugehoͤrig / in des Raths Archivo, Kasten / oder Verwahrung fleißig auffbehalten / baussen befelch / und erlaubnus der Buͤrgermeister / nichts von dem Rathshauß tragen / oder tragen laßen / forth auch die Schluͤßel darzu gehoͤrig / so viel Ihme deren darzu vertrawet / oder befohlen worden / getrewlich verwahren / daß daran / oder darfuͤr keine Versaͤumnus geschehe / Uns zuvor / wie auch Buͤrgermeisteren / Rath / und Gemeinden zu Bonn jederzeit in diesem Ambt getrew / gehorsamb / und gewehrtig seyn / auch sonst alles / und jedes / so einem Frommen / Ehrbaren / Getrewen / und fleißigen Stattschreiberen / von rechts und guter Gewonheit wegen / aignet und gebuͤhret / darzu diese [G2] <28> Unsere Reformation, und Ordnung so viell / und fern dieses sein Ambt / und Person belangt / wuͤrcklich steht / vest / und unverbruͤchlich halten / und leisten solle / und wolle;
Darnach soll Er diß alles zu halten angloben / und schweren / Conceptis verbis wie folgt /
Was Mir jetzo vorgehalten / und ich mit Worten underschiedlich bericht worden bin / das will Ich also getrewlich / und gehorsamblich halten / also helffe mir GOtt / und seine Heylige Evangelia.
12. Von denen Jahr Rechnungen.
Es sollen Buͤrgermeistere und Rath Unser Statt Bonn die Sachen dahin richten / damit ins kuͤnfftig von denen Officianten alle und jede in ihr Ambt einschlagende staͤttige Renthen / Einkoͤmbsten / und Gefaͤlle / in ihrer Einnahm specificirt, und bey jede gesetzt werde / wan / was und wie viell darab eingangen / und noch außstehe; auch sonsten alle und jede unstaͤtig- oder extraordinari Einkombsten unter einer besonderer Rubric gleichfals mit Tag / und Jahr auffgezeichnet / und in die Einnahm gebragt werde / also daß in Zeit der Jahr-Rechnung daran kein Mangel erscheine.
Gleichmeßige Versehung / und Anordnung soll auch von Buͤrgermeisteren / und Rath geschehen / damit bey der Officianten Rechnungen alle / und jede außgaben klaͤrlich gemeldet / und dabey gesetzt werde / aus wessen befelch / warzu / und zu welcher Zeit selbe beschehen / auch alles mit seinen behoͤrigen Quitungen / und Justificationen ordentlich belegt / und also zur Zeit der Jahr-Rechnung / und deren Examination auch daran kein Mangel gefunden / noch der Recess verhindert werde;
Item Wir ordnen / und wollen auch / daß hinfuͤran Unsere Buͤrgermeistere / Rath / und Officianten mit ihren schuͤldigen <29> Jahr-Rechnungeu / und deren außcalculirten Lateral so wohl / alß Schluß-Summen / sambt ihren numerirten Beylagen und Justificationen doppelt / und correct abgeschrieben / und revidirt, 14 Tage vor Anfang des Monats Februarij allerdings fertig seyen; gehalten auff erforderen dieselbe zusambt den Reliquis, und Designation der Restanten / alsobald / und bey Poen von 20 Goldguͤld {darvon Uns Zwey Theil / und dem Rath zu behueff des Baws Ein Dritten Theil ohnnachlaͤßg von den saͤumigen zu bezahlen} einbringen und uͤberlieferen zu koͤnnen.
Dan es sollen Buͤrgermeister / und Rath hinfuͤran Jaͤhrlichs nach umbgelauffenen halben Januarium aller Officianten Rechnungen einforderen / damit Rath / und Zwoͤlfftere zeit und weill haben dieselbe vor ihrer endlicher ablegung zu durchlesen / uͤber die befindende Errores, oder Zweiffel von denen Officianten Bericht / und Justification zu forderen / und dafern damit zur gnuͤge nit auffkommen koͤnten / solche Errores, oder Dubia auffzuzeichnen / umb also dieselbe bey erwehnter endlicher ablegung der Jahr-Rechenschafften gleich anweisen / und dieser gestalt alsolche ablegung schleunig und bestendig verrichten zu koͤnnen. Es solle aber dieselbe im beysein Unseres Ambtmans / und Unseres zur zeit aͤltisten Hoff- und Hoff-Cammer-Raths {als welche Drey hierzu / und uͤbrigen faͤllen / welche inhalts dieser Ordnung fuͤr Unseren Commissariis verrichtet werden sollen / krafft dieses in Perpetuum, jedoch erst nach geendigter / der anjetzo noch obschwebender specialer Commission / verordnet werden} fort Buͤrgermeisteren / Rath / und Zwoͤlffter / auff den Achten Tag vor Unser Lieben Frawen Lichtmessen [= 02. Februar] / des Morgens zu sieben Uhren / auffm Buͤrgerhauß angefangen / bis umb eilff / oder zwoͤlff Uhren Vormittags / und darnach die andere folgende Vor- und Nachmittaͤge bis auff gemelten Lichtmessen Abendt inclusive continuirt, und beschlossen / wie auch recessirt werden;
Damit nun auch kuͤnftighin die Statt-Rechnung zu gehoͤriger Zeit ordentlich vorgenohmen / abgehoͤrt / und recessirt, und solches / wie bis daher zu Unserem Ungnaͤdigsten Mißfallen / und des gemeinen Wesens hoͤchsten Nachtheil vielfaͤltig geschehen / weiter nit verabsaͤumet werden moͤge /
So ordnen / und wollen Wir / daß die Zwoͤlfftere alle / und jeden Jahrs vierzehen Tag vor Lichtmessen auffm Buͤrger- [H] <30> Hauß in der Zwoͤlffter-Stuben sich versamblen / und bey ihres Mittels zu obgemelten Unseren Dreyen Commissarien {umb denenselben den Tag / und Zeit / wan die Jahr-Rechnung / vermoͤg dieser Unser Gnaͤdigster Reformation, und Policey-Ordnung / anfangen soll / anzuzeigen} deputiren / dieselbe zu erscheinung gezimmendt ersuchen / und an diese Unsere gnaͤdigste Verordnung erinneren; Auff den fall aber die Zwoͤlfftere daran saͤumig seyn / und dadurch verursachen wuͤrden / daß die Rechnungen in bestimbtem Termino nit abgehoͤret / und recessirt wuͤrden / sollen dieselbe ihres Ambts wuͤrcklich entsetzt / und dessen nit mehr faͤhig seyn / die Gaffelen aber zusammen tretten / Newe Zwoͤlfftere erwehlen / und da solches Ein- oder ander etwa zu behinderen trachten wolte / desfalß Uns immediate umb Manutenentz / und Beystandt / unterthenigst imploriren;
Und damit Gemeine Buͤrgerschafft noch mehrers gesichert seyn moͤge / daß das gemeine Gutt / und Statt-Rhenten getrewlich verwaltet / und berechnet werden / so gestatten Wir hiemit / und in Krafft dieses gnaͤdigst / daß eine Jede Gaffel dieser Unserer Statt Bonn zu Anhoͤr- und Examinirung gemeiner Statt-Rechnungen / einen auß ihrem Mittel / so sie darzu am besten qualificirt zu seyn vermeinen wird / deputiren und abschicken moͤge / welcher auff anstehen der Gaffelen / alßdan zu solcher Anhoͤr- und Examinirung / neben denen Zwoͤlffteren ohne einige Widerrede admittirt / und zugelaßen werden solle:
Desgleichen sollen alsobaldt nach abgelegten Particular Jahr-Rechnungen Buͤrgermeistere / und Rath / auß ihrem Empfang- und Außgab-Buch ihre General Jahr-Rechenschafft / was / wie viel / und zu welcher Zeit / von wegen des Raths / und der Statt / das verwichene Jahr / von den Officianten vor / und nach empfangen / und hinweder außgeben / klarlich einrichten / und was nach abzug eines von dem anderen / an dem Empfang / oder Außgab uͤberschiesset / deutlich hinzufuͤgen; Diesemnegst alsolche General Rechnung gleichfals in beysein obgemelter Dreyen Commissarien / Zwoͤlffter / urd Deputirten vorbringen / ablesen / und nach befundener richtigkeit am endt deroselben den Recess schreiben / und underschreiben lassen.
So sollen auch hinfuͤran alle Gefaͤlle / und Rhenten / so baldt die fallen / und von den Officianten empfangen seint / in des <31> Raths Archivum, und Renth-Kammer gelieffert werden / darzu die Zwey Buͤrgermeister jeder einen / der Renthmeister einen / und die Zwoͤlffter / von der Gemeinden wegen / auch einen Schluͤssel haben sollten / und wan / und so offt man den Renthmeisteren / oder anderen Officianten zu behueff des Raths / oder seines Ambts geldt zu geben noͤthig / sollen solche Persohnen / so die Schluͤsselen haben / mit ihren Schluͤsselen darzu gefordert werden;
Wan man deductis deducendis6 in Zeit der Jahr Rechnung / oder auch darnach befinden wird / daß eine solche Sumin an Geldt in Archivo vorhanden / darmit man etwo ein schuͤldiges Capital / oder Jahr-Renth ablegen kan / soll mit Rath / und in beysein Unserer Commissarien / Buͤrgermeister / Rath / und Zwoͤlffteren uͤberlegt / und geschlossen werden / was am nuͤtzlichsten abzuloͤsen / ein solches zeitlich auffgekuͤndigt / und geloͤst / auch solche abloͤsung / Außgab / und Summ in des Raths kuͤnfftige General Jahr-Rechnungen gebracht / und die geloͤste Haubtverschreibung / und Quittantz beygelegt werden: Gleicher gestalt solle es auch darnach / wan / und so offt eine andere dergleichen Summ sich uͤbrig befinden wird / mit Abloͤse / und Extinction der beschwerlichster Capitalien / oder Lasten gehalten werden.
Wofern uͤber allen angewendten fleiß einigen Officianten die zu ihrem Ambt bekaͤndtlich gehoͤrige Renten / Guͤlden und Gefaͤlle / auff ihr beschehenes forderen / in gebuͤhrender Zeit / und Terminen nit bezahlt / oder gehandreichet / sonderen nach beschehenem Kirchen-Rueff / und Ermahnung auffgezogen / und vorenthalten wuͤrde / so sollen Unser Ambtman / Buͤrgermeister / und Rath / Captis etiam Pignoribus7, dem / oder denen Officianten furderlich zur bezahlung zu helffen hiemit befelch haben.
Item es sollen auch alle / und jede Officianten / sonderlich aber Renthmeister zur Zeit dahin gedencken / daß sich mit ihrem einforderen also richtig halten / und schicken / wan / und so baldt ihme / oder auch den anderen Officianten eine / oder mehr ansehentliche Summen der Raths-Gefaͤllen gelieffert / daß solche Gelder nirgent anderst / als in des Raths Gewoͤlb / oder Archivum gelieffert / und in des Raths Empfang-Buch eingeschrieben werden / wie ferner davor in Juramentorum Formulis Dispositio, und meldung geschicht. [H2] <32>
13. Von Jahr-Rechnungen deren Pfarr-Kirchen / Hospital, Hauß-Armen / Heyl: Geists und Leprosen / auch Minder-Jähriger Renthen / und Gefällen.
Ob zwar bey Eingangs erwehnter im Jahr 1582 vorgenohmener Ernewerung dieser Policey-Ordnung wohl vorsehen / und befohlen worden / daß der Pfarr-Kirchen / Hospital / Hauß-Armen / Heyligen Geists8 / und Leprosen Renten / und Gefaͤlle / mit denen Statt Gefaͤllen nit vermischt / sonderen ein jedes / dahin es gehoͤrt / berechnet werden solle /
So wollen Wir demnach zu mehrerer derenselben Sicher- und Verhuͤtung aller Confusion mit denen Statt-Renten / hiemit gnaͤdigst / und ernstlich / daß die Auffsicht / und Verwaltung derenselben hinfuͤhro nit mehr bey dem Statt-Rath / sonderen nach Publication dieses denen Zeitlichen Vier Buͤrgermeisteren {welche krafft dieses zu Ewigen Kirchen-Meisteren / und Provisoren angeordnet werden} hiemit gnaͤdigst / und ohne einige dependentz vom Statt-Rath auffgetragen / und allerdings anvertrawet seyn sollen.
Diese Vier Kirchenmeistere sollen sich vor allem fleißigst angelegen seyn laßen / damit ihnen das Kirchen Rent-Buch alsobaldt außgelieffert / und uͤber bis daherigen Statum Kirchen Capitalien / und Renthen / sambt deren Einnamb / und Außgab / eine genawe Rechnung / und Anweisung gegeben / und was an allsolchem Kirchen Renth-Buch / und Statu fuͤr Mangel / und Unrichtigkeit sich finden wuͤrde / besten fleiß ersetzet werde;
Diesemnegst sollen sie alsolches Renth-Buch / und Statum dem aͤltisten Scheffen Buͤrgermeistern zustellen / und selbigem die Einnamb / und Außgab deren Kirchen Renthen auf zwey Jahr lang anvertrawen / welcher dieselbe alßdan alles moͤglichsten fleiß / und Trewe / umbsonst / und GOtt zu Ehren also verrichten solle / damit Er zu endt des Jahrs daruͤber richtige / und genawe Rechnung <33> geben koͤnne; Es solle dannoch demselben sich eines Emonitoris umb eine zimbliche belohnung zu bedienen unbenohmen seyn.
Nach umblauff aber solcher zweyer Jahren / soll besagtes Rechen-Buch / und Status sambt der Einnamb / und Außgab / dem anderen Scheffen / und so forth den uͤbrigen beyden Buͤrgermeisteren bis wieder zum aͤltisten Scheffen Buͤrgermeisteren uͤbertragen / und anvertrawet werden;
Die Jaͤhrliche Rechnung aber solle jeden Jahrs in den letzteren acht Tagen des Monats Februarii, in des Zeitlichen Pastoren Behausung vor demselben / und uͤbrigen dreyen Kirchenmeisteren / so dan mehrgemelten Unseren dreyen Commissarien / auff sicheren von denselben bestimmendem Tag / mit Zuziehung Zwey / oder Dreyer von Ihnen darzu außsehender Meist-Beerbten Pfarr-Genossen abgelegt / und fleißig examinirt, zu dem Ende aber die ablegende Rechnung mundirt / einem Zeitlichem Pastori inner den ersten acht Tagen des Monats Februarii zugestelt werden / umb selbige vorhin revidiren / und zu selbigem End erwehnten Commissarien / und uͤbrigen Kirchen-Meisteren nach einander zustellen zu koͤnnen / bey dem Recess aber solle das jenig / was Ihme rechnenden Kirchen-Meisteren Jaͤhrlichs zum guten / oder auch bey demselben in Reliquo verbleibt / klar gemeldet werden.
Verwaltung / Auffsicht / Einnamb / Außgab / und Berechnung des Hospitals / Hauß-Armen / Heyligen Geists / und Leprosen Renthen / soll zwar die Erwehlung eines Provisors und Verwalters bey Buͤrgermeister / und Rath / jedoch dergestalt / verbleiben / daß gleichfals zu allen zweyen Jahren Einer von best bemittelten / untadelhafften Buͤrgeren zum Newen Provisoren / und Verwalteren jedes Orths angesetzt / und derselb alle Jahr im Monat Februario so wohl vor Dreyen von denen Zunfften / {und zwar nechstkuͤnfftiges erstemahl von denen Dreyen Ersten / und so forth den andere Zunfften} alß auch Dreyen auß dem Statt-Rath darzu Deputirenden / auff einen von jetzt gemelten letzteren acht Tagen des Februarii bestimmenden Tag abgelegt / und damit selbige desto besser examinirt werden koͤnne / inner den ersten acht Tagen besagten Februarii / sowohl einem auß den Zunfften / als des Statt-Raths Deputatis mundirt zugestelt / und sonsten / darmit gleichs mit der Kirchen-Rechnung gehalten / absonderlich aber bey ablegung sowohl jetztgemelter als Hospitals / Hauß-Armen / Heyligen <34> Geists / und Leprosen Rechnungen auff die jenige Renthen / welche ungangbar worden / alles fleißes acht geben / und dahin gedacht werden / wie selbige wider recuperirt, und gangbahr gemacht werden moͤgen / was aber sich dabey befinden wuͤrde / von Capitalien abgelegt / oder sonsten einkommen / oder auch von den jaͤhrlichen Renthen entuͤbrigt zu seyn / daß ein solches nicht muͤßig liegen bleibe / sonderen mit wissen Buͤrgermeister und Rath / wie auch der Zwoͤlffter an sichere Oerther in der Statt / oder dem Ambt gegen gnugsame Underpfaͤndt angelegt / Brieff und Siegel / retentis Copiis in des Raths Archivum oder Verwahrsamb mit der Jahr-Rechenschafft gelegt / und gebracht werden;
Neben dem wollen / und ordnen Wir / daß hinfuͤran in der nechsten Wochen post trium Regum9 alle Vormuͤnder / Tutoren / und Curatoren der Unmuͤndigen Kinder Unserer Statt Bonn / und gantze Buͤrgerschafft gehoͤrig / vor Unserem Ambtman / Vogt / und dreyen Scheffen Unseres Hohen Gerichts klare Rechnung thun / und was auffstehet / mit Vorwissen gedachten Unseres Ambtmans / Vogts / und Hohen Gerichts gegen gewisse Versicherung anlegen / auch Ihnen den Curatoren nach abgehoͤrter Rechnung daruͤber Recess / und Abscheidt gegeben werden solle;
Zu befuͤrderung dieser nothwendiger Sachen ordnen / und wollen Wir / daß alle / und jede obgemelte Raths / und andere Gerichts-Persohnen / desgleichen alle / und jede Unsere Buͤrgere zu Bonn / ihre Zinnß / und Gefaͤlle / so sie Jaͤhrlichs fuͤr Ihre Personen / von Ihren Guͤteren / dem Hospital, der Kirchen / den Leprosen, den Hauß-Armen / lauth dero Rechnung- und Ordnungen schuͤldig / in rechter gebuͤhrlicher Zeit eines jeden Jahrs / bey Poen der Pfaͤndung / baar erlegen / und abbezahlen / und der / oder diejenige / so daran saͤumig befunden werden / sollen nach Verlauff derselbigen Zeit / doch 14 Tag darnach unbefahrt / demnegst aber unverzuͤglich darfuͤr nicht allein gepfaͤndt / sonderen auch 6 Rader-Albus pro poena denen Hauß-Armen / und ihren Provisoren, ohnnachlaͤßig zu bezahlen / verwirckt haben / und darzu angehalten werden;
Diesemnach setzen / und ordnen Wir / wofern bey den angedeuteten Jahr-Rechnungen uͤber allen angewandten Fleiß einige Gebrechen oder Irrung / so durch vorgemelte hierzu <35> gehoͤrge Persohnen der billigkeit nach / nicht verglichen werden koͤnten / erscheinen / daß solche Irrungen zu entscheiden / Uns und unseren Nachkommen alß dem Landtsfuͤrsten vorbehalten seyn sollen / etc.
14. Von denen Zusammenkombsten / und Unkösten
Obzwaren nicht unbillig / daß diejenige / welche der Gemeinden dienen / und derselben Nutzen / und Bestes mit befuͤrderen helffen / dagegen auch einige Ergetzlichkeit geniessen / so ist gleichwohl ebenermassen gantz billig / daß zwischen den vorherigen guten / und der jetzigen Zeit / da Unsere Statt Bonn / und deren Einwoͤhnere / durch die im Jahr 1689 vergangene grausame Bombardirung / und biß hieher noch immer anhaltende schwere Kriegsleuffen leider auff den Grund ruinirt {des noch mehr angewachsenen Schulden Lasts zu schweigen} ein Underscheidt gemacht werde / so ordnen / und wollen Wir / daß von nun an / und kuͤnfftig hin {jedoch biß auff anderweite Unsere gnaͤdigste beliebige Verordnung} die vor diesem auff die Taͤg / und Zeit / als lang die Auffnamb der Statt Jahr-Rechnungen gehaltene Mahlzeiten {wobey / wan auch denen Gaffelen erlaubt / neben den Zwoͤlffteren jemanden ihres mitttels darzu zu deputiren uͤber 40 Persohnen sich einfinden / und ein sehr grosses consumiren wuͤrden} gaͤntzlich abgestelt seyn / hergegen aber denen darbey erscheinenden gehoͤrigen deputirten / Buͤrgermeisteren / Rath / Zwoͤlffteren / und Officianten von obberuͤrten Taͤgen / derenselben respective Ordinari Rathgangs / und sonst gewoͤhnliche Praͤsentz auß Gemeinen des Raths / und Stat-Mittelen gehandreicht / so dan nach dem Schluß der Statt Rechnungen Buͤrgermeistere / und gesambte Raths-Freunde mit einer maͤßigen Mahlzeit {wobey auch unsere bey der Auffnahm unentgeltlich erscheinende Commissarii sich mit einfinden moͤgen} auff gemeiner des Raths / und Statt Unkoͤsten von dem Rent-Meisteren tractirt werden sollen;
Wie auch auff New Jahrs-Tag / wan die New erwehlte Buͤrgermeister / Raths-Persohnen / und andere Officianten publicirt, soll pro jucundo Introitu Ihnen / zum Gluͤcklichen <36> Eingang erlaubt / und in der kuͤnfftiger Jahrs-Rechnung ein ehrlich doch maͤßiges Buͤrgermeister / und Raths-Essen desselben Mittags auff dem Buͤrger-Hauß in Beysein Unserer Commissarien / auch des Raths Officianten / und deren Zwoͤlffteren / auff des Raths / auch Gemeinden Koͤsten auch gutt gethan / und passirt werden.
Dargegen aber ist Unser Ernstlicher Befelch / daß alle andere hiebevoren etwan eingefuͤhrte Raths / Rentmeisters / oder anderer Officianten Essen / und Zusammenkunfften / auch alle andere Außgaben / so an Opffer-Geldt / Meytranck / auf St. Martin / Ascher-Mittwoch / und soͤnsten bis hieher aus Gemeiner Cassa mißbraͤuchig geschehen / in der Jahr-Rechnung nit passirt werden / sonderen hiemit gaͤntzlich verbotten seyn sollen.
Damit aber die procession auff Unser lieben Frawen Liechtmessen solemniter gehalten / dem gemeinen Mann / und Buͤrgeren gut Exempel zur Andacht gegeben werde / so soll dem Ambtman / Vogt / und jedem Buͤrgermeister ein Pfuͤndige Wachs Kertzen / einem jeden Raths Verwandten ein drey Viertel Pfund schwer / und einem jeden Zwoͤlffteren / wan sie mit der Procession auß- und eingehen / auch biß zum Endt der H[eiligen] Meeß / wie sich gebuͤhrt / in der Pfarr-Kirchen bleiben / ein halb Pfuͤndige Wachs Kertzen gegeben / und solches den Officianten in seiner Jahr-Rechnung passirt werden;
Wan auch Unser Ambtman / Vogt / und Buͤrgermeister / Scheffen / Rath / und Zwoͤlffter der Gottes-Tracht vom Anfang bis zum Endt beywohnen / soll man die Raths-Zeichen jedem geben / wie von Alters braͤuchlich / und Herkommens ist;
Dieweil auch von Alters uͤblich hergebracht / daß Unsere Buͤrgermeister / und Raths-Verwandte auff unseren hohen und Herren Gedings-Taͤgen sich auff dem Rath-Hauß pflegen zusammen zu thuen / und von der Statt Gerechtigkeit / und anderen Nothwendigkeiten zu tractiren / und d[a bei] solcher Zusammenkunfft etwas vorgefallen / so zu fragen gewesen / Unserem Vogt / und Scheffen durch Deputirte anbringen zu laßen / so laßen Wir Uns nit mißfallen / sonderen wollen / daß solcher Brauch hinfuͤhro <37> also gehalten / Buͤrgermeister / und Rath / die von Alters gewoͤhnliche Praesentzen / jedem 6 Alb[us] gegeben / und in der Rechnung passiret werde;
15. Von der Statt Baw und Gemeinem Vorrath.
Wan auch hernechst zu behueff der Statt / und gemeiner Buͤrgerschafft / auff gut befinden Unserer Buͤrgermeister / Rath / und Zwoͤlffter ein Baw angefangen / eine merckliche Quantitaͤt von Roggen / Wein / Kalck / Baw-Holtz / oder ein Ziegel-Ofen mit Gemeinem Geldt bestelt / und eingekaufft wuͤrde / so sollen auch darzu sowohl auß dem Rath / als den Zwoͤlffteren geordnet werden / solchen Vorrath zu empfangen / zu verwahren / und darauff zu sehen / daß damit trewlich zu gemeinem Nutz umbgangrn / und jedes Jahrs gehoͤrendt verrechnet werde.
16. Von Anschlag / Auffbringung / Reichs-Hülff / Brandt-Schatzungen / Landt-Stewr / und anderer Beschwernus.
So soll auch hinfuͤhro in Nahmen Unserer Buͤrgermeisteren / Rath /Zwoͤlffteren / und Gemeiner Buͤrgerschafft zu Bonn / kein Geldt auff Pension, und Interesse, ohne Unser / Buͤrgermeister / Rath / und Zwoͤlffter Wissen und Willen / so darzu nothwendig erfordert werden solle / auffgenohmen / noch daruͤber Brieff auffgerichtet / und versiegelt werden / bey Vermeidung unserer Andtung / und scharpfen Einsehens.
Zu dem ordnen Wir / daß Unserer Buͤrgermeister / Raths / und Unserer Statt Bonn groß Insigel ad Causas genandt / auff dem Buͤrger-Hauß in des Raths Archivo / und darzu sonderlich verordneter Kisten mit fuͤnff Schloͤsseren bewahrt / und [K] <38> versorgt seyn / darzu ein jeder Buͤrgermeister einen / der aͤltiste Scheffen Unseres Hohen Gerichts / so des Raths ist / einen / und die Zwoͤlffter / von der Gemeinden wegen / einen sonderlichen Schluͤssel haben / auch solch Siegel zu einigen Contracten / und Verschreibungen nit gebrauchen / anhangen / oder truͤcken sollen / es haben dan die Buͤrgermeister / Rath / und Zwoͤlffter sich zuvor mit den Partheyen / so ihnen Geldt außthuen woͤllen / des Contracts halber verglichen / und darnach solchen ContractsConcept, oder Verschreibung zuvor / in versambletem Rath / und beysein Unseres Ambtmans / und Zwoͤlffteren / gelesen / examinirt, und eintraͤchtig verwilligt / auch die Solemnitates, so sonst die Gemeine Geschriebene Rechten hierzu erforderen / gaͤntzlich observirt / adhibirt / und gehalten.
Neben dem haben Wir auß sonderlichen Uns darzu bewegenden Ursachen geordnet / wollen / und ordnen auch hiemit / wan hinfuͤhro Reichs- oder Landt-Stewren im Heyl: Roͤmischen Reich / oder auch in Unserem Ertz-Stifft bewilligt / daß alßdan Buͤrgermeister / Scheffen / Rath / und Gemeinde Unserer Statt Bonn solche Stewren auff alle Guͤter / so in- oder ausserhalb der Statt in der Buͤrgerschafft gelegen / forth alle andere Haab und Guͤtere / auch Gewinn / und Gewerb legen / durchgehendts billiche Gleichheit halten / und die Armen uͤber Gebuͤhr nit beschweren; Demnegst ein jeder so in Unser Statt / und Buͤrgerschafft zu Bonn wohnet / oder sonst Buͤrger / und Geschoß Guͤter hat / niemand außgescheiden / sein Contingent zu rechter Zeit entrichten / und bezahlen.
17. Von der Bürger Wacht.
Dieweil Uns / Unserem Ertz-Stifft / Buͤrgermeister / Rath / und gemeiner Buͤrgerschafft / fort einem jedem / so in dieser Unsrer Statt wohnet / zu denen Zeiten / wan Wir kein gnugsahme Militz / und Besatzung in der Statt haben / sonders viel darahn gelegen / daß die kleine / und große Pforten / Thuͤrn / Wachthaͤußer / Chur-Schaw und Schildtwachten / so wohl auff den Thuͤrnen / alß auch in den Gaßen am Rath-Hauß / auff der Stattmauren / <39> Abents / und Morgens behutsamb / und zu rechter Zeit / auff- und zugeschlossen / besetzt / auff- und abziehen / und auff solches alles durch die darzu auß dem Rath / und auß den Zwoͤlffteren / oder auch der gemeinen Buͤrgerschafft jedes Jahr erwehlte / und verordnete Wachtmeistere / fleissige und getrewe Achtung geben werde / die Buͤrgermeistere / Rath / und gemeine Buͤrgerschafft auch willig / dafern mit dem bißhero darzu bewilligtem Jahrlichen Wacht-Geldt fleißige / trewe Waͤchter zu bestellen / und zu behalten / nit zureichen koͤnten / derentwegen zuelaͤngliche Erhoͤhung zu erleiden / und zu willigen;
So verordnen / und wollen Wir / daß hinfuͤro ein jeder Buͤrger / alle / und jedes Jahr zu den Zweyen Quater Temporen, ohne Verzug / fuͤr sein Wacht-Geldt dem verordnetem Wachtmeister handtreichen / und bezahlen solle 6 Albus / zu den anderen zweyen nachfolgenden Quater Temporen gleichfals 6 Albus / so macht das gantze Jahr einem jeden Buͤrger 12 Albus current.
So viel die unvermoͤgende Wittiben belanget / sollen selbige bey der halbscheidt gelassen werden;
Welcher heran saͤumig / sich dessen weigeren / und widersetzen wuͤrde / der soll alsdan doppelt zu zahlen schuͤldig seyn / und auff Anruffen / der Wachtmeisteren durch die Buͤrgermeistere darzu angehalten werden;
Auß diesem der Buͤrger Wacht-Geldt sollen mit Rath / und Verordnung Burgermeister / und Rath die Erwehlte Wachtmeistere bestellen / annehmen / und belohnen / zwey Getrewe / fleißige Waͤchter ausser St. Remigii Thurn / die Vor- und nach Mitternacht fleißige Wacht zu halten / und so offt / als die Uhr im Munster schlagt / die Stund mit dem Wachthorn zu vermelden / auch so offt sie von den Buͤrgermeisteren / Wachtmeister- oder anderen Waͤchteren / und Buͤrgeren / in Fewrs Noth / und Gefahr angeruffen werden / richtig Bescheidt zu geben / von St. Michaels Tag an des Abents zu 7 Uhren biß zu 12 Uhren der Erste / der Ander aber von 12 biß den Morgen zu 6 Uhren biß zum Heyligen Osterfest exclusive zu wachen / und zu blasen schuldig seyn sollen.
Gleicher Gestalt sollen die nechstgemelte zwey Thurn- oder Chur-Waͤchtere von dem H. Oster-Tag an / biß zu St. Michels Tag des Abents von 9 biß 12 Uhren / und darnach von 12 biß des Morgens zu 4 Uhren wachen / und blasen. <40>
Desgleichen die Tagwacht auch umb einander zu halten / und zu versehen / was sie in- oder außerhalb der Statt von Brandt / oder anderer Gefahr vernehmen / hoͤren / oder sehen / ohnverzuͤglich / so wohl des Nachts / als beym Tag mit dem Horn / außwendigen Brandt mit Außhangung einer Laternen / inwendigen Brandt aber mit Anziehung / oder Schlagung der Brandt-Gloggen anzuzeigen schuͤldig seyn.
Ferner sollen auch hinfuͤhro in Unser Statt Bonn von Buͤrgermeister / und Rath {wan Wir keine Guarnison in der Statt halten / und also durch selbige keine Patrolle gegangen wuͤrde} zu der Nachts-Wacht Vier bescheidene fleißige Buͤrger / und Waͤchter verordnet / und aus obgemeltcm Wacht-Geldt belohnet werden / welche durch die Gassen gehen / Patrolliren / und wan sie einige Fewrs Gefahr / Noth / Schlaͤgerey / oder Auffruhr hoͤren / sehen / oder vermercken / solches alsobald den Buͤrgermeisteren / und anderen Scharwaͤchteren / und Buͤrgeren / so vor- oder under dem Rath Hauß / oder anderer Orthen die Wacht haben / anzeigen / und sollen von vorgemelten Vier Waͤchteren jedes Abendts Zwey vor Mitternacht / und Zwey nach Mitternacht / die Uhr / und stundt blasen / und ruffen / der Eine mit dem Wacht-Horn der ander mit ruffender Stimm / und solches so viele Stunden langh / alß wie nach underscheidt der Jahrs Zeit obgemelt ist / auch alle / und eines jeden Abendts vor- und nach Mitternacht von den Wachtmeisteren ohnversehens visitirt werden;
Desgleichen sollen hinfuͤhro alle / und jede Abendt / wan die Passanten und reisende Gaͤste ankommen / von allen / und jeden Wirthen / und Gasthalteren deren frembden Gaͤsten Nahmen / und Zunahmen auffschreiben / uud selbige Unserem in der Regierung stehendem Gelehrten Buͤrgermeistern / zugeschickt werden / und dahe man befaͤnde / daß ein starcke Anzahl frembder Passanten / einkommen waͤre / solle der Buͤrgermeister solches Unserem Gubernatoren / und Commendanten zu wißen thun / und den verordneten Schar-Waͤchteren / so under dem Rath-Hauß / oder sonsten anderen darzu bestimbten Platzen die Wacht haben / noch etliche Buͤrger nach Gelegenheit des einkommenden Volcks zuesetzen; und die NachtsWacht desto fleißiger die Gassen durchzugehen / und zu visitiren erinneren laßen; <41> Dahe aber {welches Gott gnaͤdiglich verhuͤten wolle} eine Fewrs-Brunst / Auffruhr / oder Lermen angienge / durch die Waͤchtere die Brandt- oder Gewalt-Klock gezogen / geleutet / und die gemeine Buͤrgerschafft / zur Huͤlff / und Wehr gefordert werden muͤsten / soll man sich Brand- und Lermen-Ordnung {so Wir mit Rath / und zuthuen unserer Ambtleuthe / Rath / und anderer verstaͤndigen Unserer Buͤrgermeister / Rath / und Gemeinde stellen laßen wollen} gemeß halten;
Die jenige / so zum Fewr / und der Wehr verordnet / sollen sich daselbst / die andere so auff Pforten / Mauren / und anderen Plaͤtzen vero[r]dnet / aldahe finden / und deßfahls wie ihnen gebuͤhrt / ein jeder seinem Befelch / und Ordnung mit trewem ohnerschrockenem Gemuͤth abwahrten / und sich Maͤnnlich erzeigen in kein Vergeß stellen.
Damit nun solche Wachtmeister / und Waͤchtere ihrer Muͤhe / und Arbeith einige Belohnung / und Ergetzlichkeit haben / soll durch Buͤrgermeistere / Rath / und Zwoͤlfftere das Buͤrger-Buch / und Wachtgeldts Register mit allem fleiß besichtiget / und obgemelter Erhoͤhung des Wachtgeldts nach / einem jedem obbesagten Waͤchteren gebuͤhrende Belohnung gemacht / und in rechter Zeit bezahlt / und entrichtet werden;
Fuͤnde man aber einigen Waͤchter unfleißig / und saͤumig / sollen die Wachtmeister das erstemahl ein Orth eines currenten Gulden / das andermahl einen halben Gulden current, das drittemahl aber einen Gulden gantz an seiner Belohnung abziehen / wo er sich dan nit besserte / sonderen zum viertenmahl strafflich befunden wuͤrde / solle man ihne bey Sonnenschein im Buͤrgerliche Custodien weisen / und daselbst solchen seinen Unfleiß mit Waßer / und Brodt buͤßen / und abtragen laßen / auch einen anderen fleißigeren an seine statt zu verordnen / und anzunehmen macht haben /
Damit auch diese Unsere Statt Bonn / und Buͤrgerliche Haͤußer in gutem Baw / und Weßen erhalten / und den Buͤrgeren / und anderen / so Uns Unserem Ertz-Stifft / und der Statt in Nothfaͤllen woll geruͤst zu ziehen / denen / auch die Wacht / wohe noͤthig darauß versehen / und das schuldige Wachtgeldt Jaͤhrlichs davon gegeben werde / So ordtnen / und wollen <42> Wir / daß Unsere Maͤyer / Buͤrgermeister / und Rath / sambt den Zwoͤlffteren Jahrlichs 2 oder 3 mahlen in der Statt umbgehen / die Mißbaͤw / und verfallene Haͤuser / und Hoff-Staͤtte besichtigen / und in Verzeichnus bringen / die Herren / und Einwohnere derselbigen Unserentwegen ernstlich ermahnen / endtlich Zeit / und Ziehl setzen sollen / solchen Mißbaw / und Ruin wider zu gebuͤhrlichem Baw innerhalb drey Jahren nach der ermahnung zu bringen / und der Statt davon das gebuͤhrende Wacht-Geldt zu gehoͤrender Zeit entweder zu bezahlen / und zu handtreichen / oder aber zu sehen / und zu hoͤren / daß solche Platz / und Hoff-Statt anderen zu bebawen / und das Wacht-Geldt darvon zu bezahlen eingeraumbt werde; Wan dan nach solcher Ermahnung die drey Jahr verlauffen / und Buͤrgermeistern / und Rath das Wacht-Geld darvon nit entrichtet / auch die Hoff-Staͤtte nicht wider auffgebawet worden / sollen Buͤrgermeistere und Rath / jetzo alß dan / und dan als jetzo / solche Ruinosas Areas einziehen / und zu behueff der Statt plus Offerenti zu bebawen / und daraus das Jaͤhrliche Wacht-Geldt der Statt zu bezahlen uͤberlaßen; durch Unsere Maͤyer aber die Execution verrichtet werden;
Wohe sich aber begebe / daß man zu abzahlung der obgemelter nothduͤrfftger Wacht-Gelder / mit dem besagter maßen erhoͤhetem Buͤrgerlichem Wacht-Geldt nit zukommen koͤnte / so sollen Buͤrgermeistere / Rath / und Zwoͤlfftere biß zu voͤllger bezahlung der Wachter belohnung das Buͤrgerlich Jaͤhrlich Wacht-Geldt biß auff 14 oder 16 Alb. Cuͤrrent zu verhoͤhen macht haben;
Dahe man dan hernechst befinden wuͤrde / daß von dem erhoͤhtem Buͤrgerlichem Wacht-Geldt etwas uͤberschießen wuͤrde / soll in des Raths Archivum gelieffert / auffgeschrieben / und zu behueff des Gemeinen Nutzens gebraucht / und in der Jahr-Rechenschafft eingebracht / und verzeichnet werden. <43>
18. Von etlichen Gefällen / so der Statt zum Guten auffs newe verordnet / und jährlichs nach gemelter gestalt fallen sollen.
Damit nun gemelte Unsere Statt Bonn auß dem mercklichen Schulden Last mit der Zeit geholffen / [er]traͤgliche Mittel und Weege / so darzu dienstlich / nit umbgangen / sonderen gebraucht / und angestelt werden / und sich dan befindt / daß Unsere Statt Bonn vor der Pforten / in der Buͤrgerschafft eine zimbliche gute Kuͤhe-Weide hat / so aber bey diesen Kriegs-Zeiten verpfaͤndet; So lassen Wir es bey der alter Ordnung dergestalt bewenden / daß nach einloͤs- oder befreyung solcher Weiden biß zu Unserer Widerruffung / und laͤnger nit / ein jeder Buͤrger / und Buͤrgerin zu Bonn / von einer jeden Kuhe / so auff solche gemeine Weide getrieben wird / dem Rath / und dessen Renthmeisteren alle / und jedes Jahrs hinfuͤhro geben nnd handtreichen sollen 16 Albus10 / und von einem Rindt 8 Albus currenter Muͤntz / und auff St. Michaels gewißlich / und unweigerlich bey Poen der Pfaͤndung bezahlen soll.
Und auff daß dieß also richtig / und gewiß dem Rath / ohne betrug / behandtreichet werde / so soll ein jeder Buͤrger / und Buͤrgerin auff Maͤy-Tag / oder wannehr man sonst darfur / oder darnach die Kuͤhe in die gemeine Weyde treibt / sich bey den Rentmeisteren / und seinem zugeordtnetem Baumeisteren / in beyseyn des Statt-Schreibers zur Zeit verfuͤgen / und wie viel Kuͤhe Er / oder sie in die Gemeine Weyde dieß Jahr treiben wollen / oder treiben / bey seinem / oder ihrem Aydt behalten / und ins Register schreiben laßen.
Es soll auch der Kuhehirt bey seinem Aydt verstrickt werden / kein Kuͤhe / oder Rinder under die Hert / in die Weide zu treiben / sie seyen dan zuvor eingeschrieben / und ihnen ein Warzeichen gebracht;
Es soll auch der Renthmeister allen Buͤrgeren / und Buͤrgerinnen solch Geldt auff St. Michaels Tag11 zu liefferen zehen [L2] <44> Tag zuvorn in der Kirchen / und auff den Gaffelen verkuͤndigen / und ansagen laßen / dasselbe empfangen / in seinen Empfang / folgents in die Außgabe seiner Jahr-Rechenschafft denen Buͤrgermeisteren / und Rath / in das Archivium, lauth dieser Ordnung / liefferen / und die Saͤumige mit der Pfaͤndung und Umbschlag derselben / ohne laͤngeren Verzug / anhalten / auch an seinen Fleiß nit mangelen laßen.
Desgleichen / wan / und was Zeit hernegst in- oder außerhalb Unser Statt Bonn / und der Buͤrgerschafft einige Unbeweglich Erb-Gut / oder Renth Erblich / und abloͤsig verkaufft wird / So wollen / und ordnen Wir hiemit / daß den Buͤrgermeisteren / Rath / und Gemeinden Unser Statt Bonn / biß zu Unser / und Unser Nachkommen Widerruffung von jedem Hundert Reichsthaler Kauff- oder Contracts-Geldt ein Thaler / durch den Kaͤuffer bezahlt / und gegeben werden solle.
Es sollen auch Unsers Hohen Gerichts Scheffen / und Schreiber hinfuͤhro die Summam des Kauffs oder Contract-Geldts in specie berichten / auch des Raths verordneten Renthmeisteren darab verstendigen laßen / und keine Erbung empfangen / oder einschreiben / der Kaͤuffer habe dan zuvor von Buͤrgermeister / und Rath Unser Statt Bonn / oder dem Renthmeisteren glaubwuͤrdige Quitantz dargelegt / das alles richtig gemacht / und bezahlt seye.
Wofern auch ein Außwendiger einig Unbewegliche Erb-Guͤter in Bonn / oder der Buͤrgerschaft district verkauffen / und das Kauff-Geldt aus dem Ertz-Stifft in eines anderen Herren Landt führen wolle / solle Er darvon Unserer Statt Bonn Buͤrgermeisteren / Rath / und Renth-Meisteren gegen gebuͤhrliche Quitantz bis zu Unserer Widerruffung den Zehenten Pfening geben / und anziehen laßen / ehe / und zuvor Ihme einig Geldt gefolgt / und dem Kaͤuffer die Erbung geschehe. <45>
19. Von Ordnung der Statt Bonn Accinsen12 ins Gemein / und wie die hinfürter sollen eingenommen werden.
Ferner / damit hinfuͤro dieser Unser Statt Bonn / wie obgemelt / nit allein auß dem beschwerlichen Verlauff / und Schulden Last / sondern auch zu Besserung / und Reparation des Baws an Thuͤrn / Mauren / Pforten / Graben / und anderer nothwendiger Munition, weiter geholffen / die darzu von Unseren Herren Vorfahren Ihnen eingeraumbte Accins / und andere Jaͤhrliche Gefaͤlle / durch trew gehorsamen Fleiß / richtige Einforderung / Außgabe / und rechte Oeconomie, wider in vorigen / und besseren Standt gesetzt werden moͤge; So ist Unser Gnaͤdigst- und ernstlicher Will / und Befelch hiemit / daß auff diese nachfolgende Ordnung / auff Maß / und Zeit / wie hernach beschrieben folgt / biß zu Unser / oder Unserer Nachkommen Widerruffung / steiff / vest / und unverbruͤchlich gehalten / und davon im geringsten nicht abgewichen werde.
20. Ordnung der Statt Bonn. Wein Accins.
Erstlich setzen / ordnen / und wollen Wir / daß die Wein-Accins sowohl / als alle andere / hinfuͤro nicht mehr verpfachtet / sonderen gleiche bey Eingang annoch lauffenden Jahrs wuͤrcklich Zwey Accins-Meistere angeordnet / also forth durch dieselbe / und nach deren Toͤdtlich oder anderen Abgang / andere Zween Ehrbahre Buͤrger / so nit des Raths / noch Zwoͤlfftere / eingenohmen werden sollen; Gestalten selbe bey ihren Ayden / damit sie sonderlich zu beladen / auch verpfaͤndung ihrer Haab / und Guͤter / vermoͤg / und nach lauth dieser Ordnung / getrewlich / und fleißig zu bedienen.[M] <46>
Zum Zweyten / welcher sich des Weinzapffens mit Offenem Wisch13 / oder sonst der Weinhandthierung mit dem Glaß alhier Unser Statt Bonn gebrauchen wolte / soll zuvor daselbst ein veraydter Buͤrger seyn / und fuͤr 100 Goldtgl. werth eigen Erbschaft im Boͤnner Bahn haben {daruͤber sich die Zinß-Meistere mit Fleiß zur Zeit erkuͤndigen sollen} ehe und zuvor Ihnen vorgeschriebenermassen zu zapffen / oder mit dem Glaß zu verkauffen / erlaubt werde / jedoch soll / jederem Buͤrgeren frey stehen / sein eigenes Gewaͤchs mit dem Wisch zu verzapffen / Er seye gleich obernehmtermassen im Boͤnner Bahn geerbt / oder nicht.
Zum Dritten / soll kein Buͤrger seinen Wisch außstechen / noch zum feilen Kauf zapffen noch auch Wein-Kauffmanschafft mit dem Glaß treiben / Er habe dan zuvor vom Rath zu Behueff der Statt 12 Goldtg[u]l[den] erlegt / auch bey den Zinß-Meisteren zur Zeit wegen des Zapffens Erlaubnus begehrt / und erhalten;
Item wan Er dieser Gestalt Erlaubnus begehrt / sollen die Zinßmeistere alsbalb die Faß besichtigen / und im Fall auch einer 2 Faß zapffen wolte / soll er zum zweyten / und abermahl sich bey den Zinß-Meisteren angeben / und ihnen solches vermelden, / ehe / und bevor er macht habe darmit fort zu schreiten.
Item soll kein Buͤrger Wein zum feilen Kauff anstechen / noch oͤffentlich mit dem Wisch verzapffen / oder auch die Weinzinßmeistere keinem darzu erlauben / Er habe dan das Faß / mit Wein / so er den Zinßmeisteren wuͤrde zeigen / zuvor durch einen veraͤydten Statt-Roͤder14 stechen / und ritzen lassen.
Es soll auch kein Buͤrger auff einmahlen mehr zu zapffen macht haben als vier Boͤdden / daß ist / zwey Faß / darneben soll auch kein Buͤrger im Zapffen steigeren / noch seinen Wisch abwerffen / ober abthun / ehe / und zuvor das Faß / so Er zu zapffen angefangen / außgezapfft / und ledig / es werde dan Sach / daß die Zinßmeistere mit Zuthun beyder Buͤrgermeister erkennen koͤnten / daß durch Vielheit gemeiner Zaͤpffer das angestochene Faß nit koͤnte ohne Nachtheil / und Verletzung des Weins zum feilen Kauff außgezapfft werden / auff solchen Fall sie den Werth auch [ver]ringeren moͤgen / im Fall sich aber jemand dem zugegen verhielte / und straffbahr befunden wuͤrde / derselb soll Unseren Buͤrgermeisteren / und Rath / der Statt zu Gutem / von / jedem Bodden <47> Fuͤnff Rader-Marck15 zu geben / und nichts destoweniger das Faß / als wan Ers außgezapfft / zu verzießen schuldig seyn.
Item / wan es sich auch durch Mißwachsung / Thewrung / oder Steigerung der Wein / und sonsten {welches GOtt verhuͤte} / wuͤrde zuetragen / daß kein gemeiner Zapff vorhanden / und also kein Wein zum feilen Verkauff gezapfft wuͤrde / sollen Unsere Buͤrgermeistere Zur Zeit zu Erhaltung Gemeinen Guten Weines / Nutz / und Policey-Ordnung auff anhalten deren Zinßmeisteren den Buͤrgeren / welche Wein bey sich ligen haben / zu zapffen befehlen / welche alsdan auch bey ihren Buͤrger Ayden Ihnen den Gehorsamb leisten / und in weigerungsfall durch Unsere Buͤrgermeistere / und Rath / vermoͤg habender Privilegien / und Statuten darumb ernstlich bestrafft werden sollen / doch solle diese Unsere Ordnung bey denen angefangen werden / welche mit Weinen am besten versehen / und folgents also nach advenant, nemblich den 10ten Theil seines ligenden Weins zu zapffen / ohn angesehen der Persohnen fortgeschritten werden.
Wan auch Zweifel vorfiele / oder einer weniger Wein hinter ihm zu haben sich vernehmen ließe / als doch were / alsdan sollen die Zinßmeister macht haben / in den Keller zu gehen / und die Gelegenheit zu sehen / und da sich hierinfalß jemandt wuͤrde ungehorsamb bezeigen / und Unseren Buͤrgermeisteren / und Rath widersetzen / derselb soll Ihnen zur Buß / md Buͤrgerlicher Straff geben von jederem Bodden 2 Goldtgl. alles bey Poen der Pfaͤndung.
Item es sollen keine Faͤßger mit Offenem Wisch / noch sonder Wisch ohne vorwissen deren Zinßmeisteren außverkaufft / sonderen deshalben in alle weege zur handthabung gemeinen Nutzens verwendet werden / jedoch was mit Accins-Massen außgemessen / oder verkaufft wird / darvon soll gebuͤhrliche gantze Accins gegeben werden.
Item welcher Buͤrger seinen offenen Wisch wider eingezogen und abgeworffen / soll folgents nach vollendetem Zapff hinwider vierzehen Tag sich Zapffens enthalten / und still sitzen / ehe / und zuvor Er mit Offenem Wisch / und zum feilen Kauff soll zu zapffen Macht haben. [M2] <48>
Item die Zinßmeistere sollen auch keinem Buͤrgeren / so kurtz / oder lang mit Offenem Wisch gezapfft / und seine Accins darvon unbezahlt schuͤldig blieben / folgents weiter zu zapffen erlauben / ehe / und bevoren die alte / und vorige schuͤldige Accinß entrichtet;
Item ferner ordtnen / und wollen Wir / daß hinfuͤhro ein jedes Fuder16 Weins / so in die Statt / und darzu gehoͤrige gantze Buͤrgerschafft durch die Buͤrger / oder Einwoͤhnere derselbigen bracht / und gefuͤhrt wird / an ablegens Geldt zu geben schuldig seyn soll / Acht Marck Coͤllnisch / und solches alles nach advenant, der Faͤßer zu rechnen.
Es sollen aber hierin die Churfuͤrstl: Raͤth / und Beambte nicht begriffen / sondern soviel ihr Gewaͤchs belangt / obberuͤrter Accins gaͤntzlich entledigt / und befreyet bleiben / wie auch darneben allen anderen Buͤrgeren und Einwoͤhneren / so kein Weinhanthierung / noch Wirthschafft treiben / ihren Tranckwein / was sie dessen zu eines jeden Haußhaltung bedoͤrffen / frey gelassen werden.
Item es soll auch jedes Fuder Wein / so hin und wider verkaufft / und auß der Statt / oder Buͤrgerschafft gefuͤhrt wird / an der Pforten der Statt zur Accins geben / und zu zahlen schuldig seyn / 8 Marck / neben einem Alb[us] weggeld von jeder Ahmen17 / welche 8 Marck durch den Verkaͤuffer / das weggeldt aber durch den Kaͤuffer solle gegeben / und bezahlt werden / jedoch Unseren Raͤthen / und Beambten / so viel ihr Eigen Gewaͤchs anlanget / obangedeuter Freyheit / wie oben bey dem einfuͤhren vermeldet / vorbehalten / dahe auch ein Buͤrger zu seiner Haußhaltung einigen Wein auff sein Hauß / oder Wohnung ausser der Statt / schicken wuͤrde / soll solcher Wein / vermittels gnugsamer Anzeig / und Betheurung / daß dene also in Warheit seye / an der Pforten nichts geben / sonderen frey seyn.
Es sollen aber Probst / Dechandt / Capitul / und andere Personen der Kirchen S. Cassii, wegen habender Immunitet, und Privilegien in dieser obangeregter / und allen anderen Accisen / so viel ihr Eigen Gewaͤchß / und Haußhaltung betrifft / so wohl in- als außwendig an der Pforten / und sonst befreyet seyn. <49>
Im Fall aber einiger Geistlicher uͤber diese obgemelte Freyheit sich einiger Commercien / und Hanthierung undernehmen wuͤrde / derselb soll nicht allen die angedeute Accins zu bezahlen schuldig seyn / sonderen auch von Uns zu gebuͤhrender Straff angehalten werden.
Item ein Buͤrger außerhalb der Statt in der Buͤrgerschafft / als benentlich zu Dronßdorff18 / und Rheindorff oben der Bruͤggen einkaufft / und in die Statt einfuͤhrt / derselbig Wein soll der Statt geben / und der Verkaͤuffer zu bezahlen schuldig seyn / jedes Fuder Acht Marck /
Item da einige Außwendige / so alhier im Boͤnner Bahn Guͤter / und Weingarten haben / ihre Wein außer der Statt hinweg fuͤhren wuͤrden / sollen an den Pforten von jederem Fuder zu geben schuldig seyn / Sechs Marck / jedoch den Geistlichen ihre Immunitet, und Freyheit / wie oben gemelt / vorbehalten.
Ferner ordnen / und wollen Wir / daß Zwey Fromme Maͤnner zu Rheindorff / und auch zwey zu Transdorff erwehlet werden sollen; welche Vier Maͤnner / sambt anderen Schraͤderen19 sonderlich darauff veraͤydt werden sollen / die Ordnung zu halten / und sollen bemelte Vier Maͤnner solche Zinnß empfangen / und einbringen / und die Schraͤdere alle Wochen anzeigen / was / weme / und wie viel sie geschraden;
Ebener gestalt sollen auch die Statt-Schraͤdere / sambt dem Kranen-Meister fleißig eines jeden Kaͤuffers / und Verkaͤuffers Nahmen / und Zunahmen / und wie viel sie auß- und eingeschraden / und gekrahnet / auffzeichnen / und darvon gewiße Zettelen alle Tag den Zinß-Meisteren liefferen / welche auch nach Verlauff eines jeden Monats ihre Rechnung vor den Buͤrgermeisteren und zweyen Persohnen von der Gemeinden mit solchen Zettelen verificiren / und alle jetzt benante Persohnen darzu sonderlich veraͤydet werden sollen.
Es solle auch den Schraͤderen uͤber ihre verordnete Belohnung ein mehreres zu forderen nicht erlaubt seyn / sonderen ernstlich darauff gehalten werden / damit Niemandt durch Geschenck verleitet / und druͤber beschwert werde.[N] <50>
Item soll mann jede Ahm Weins / so zum feilen Kauff mit der Massen / oder Offenem Wisch verzapfft wird / zu Accins mit einem Viertel Weins {thuet ein Fuder sechs Viertel} ohne Nachlaß zahlen / und soll dasselbige nach advenant verzapfften Weins verstanden / gerechnet / und bezahlt werden.
Item da auch ein Buͤrger dem anderen binnen der Statt Wein abgelten wuͤrde / soll der Verkaͤuffer ingleichen der Statt vom Fueder geben Sechs Marck.
Item dahe Ein Außwendiger alhier nacher Bonn Wein bringen / in die Statt aufffuͤhren / und einkelleren wuͤrde / soll von jedem Fueder an ablegens Geldt gleichs den Buͤrgeren / geben 8 Marck.
Item wuͤrde ein derselbig Außwendiger folgents uͤber kurtz / oder lang / solchen Wein zum theil / oder zumahl einem Buͤrger / oder Frembden verkauffen / so soll Er Verkauffer der Statt von jedem Fueder geben 8 Marck.
Wuͤrde aber beruͤrter Außwendiger allsolche seine hieselbst auffgefuͤhrte und gekellterte Wein hinwiderumb gantz / und ohnverkaufft zur Statt außfuͤhren / soll Ihme solches ohn weiter ungeldt / jedoch gebuͤrlich weggeldt vorbehalten / frey gelassen werden / doch dergestalt / daß Ihme die Wein nicht passirt werden / Er habe dan zuvor bey Unseren Buͤrgermeisteren / und Rath / da sie zusammen seyn wuͤrden / sonst allen fuͤr Beyden zur Zeit Buͤrgermeister und Zinß-Meisteren / bey seinem Aydt behalten / und wahrgesagt / daß der Wein dieser Zeit sein aͤigen / andern nicht verkaufft / versprochen / noch dolosus Contractus einigermassen vorgangen seye / und solle Ihme darfuͤr der Welt gefolgt werden.
Erfuͤnde man aber uͤber kurtz / oder lang hernach beweißlich / daß Er hierinnen betruͤglich gehandlet / sollen die Wein / Zwey Theil Uns / und Unseren Nachkommen / und das Dritte Theil Unser Statt Bonn ohnnachlaͤssigg verfallen seyn.
Und soll es gleicher gestalt auch in diesem Punct mit Einwendigen Buͤrgeren hieselbst / so von Bonn ab Wein zu Schiff / und anders / wohin dieselbe außer der Statt vereusseren / oder wegfuͤhren wolten / gehalten werden. <51>
Item sollen die Buͤrger so Accins, oder Ablegens Geldt der Statt schuldig / jederzeit nach Verlauff des Monats / darinnen die Wein gezapfft / eingelegt / oder außgefuͤhrt / Ihr Geld denen Zinß-Meisteren erlegen / und sollen die Zinß-Meistere darvon gebuͤhrliche Rechnung / und Lieferung des Geldes thun / wie darvon diese Ordnung / als hieroben gemelt / ferner disponirt, und außgefuͤhrt.
Wir lassen auch Uns gnaͤdigst gefallen / dieweil Uns die Waage / und Gewicht zu erkent / daß Zwey veraͤydete Wag-Meister / so der Waag im Buͤrger-Hauß taͤglich warten / und auff Unsere hierunden gesetzte Waag auffsehens halben sollen verordnet / und belohnet werden.
Es sollen auch die Zinß-Meisteren ein Buch haben / und darin verzeichnen allen Wein / der in- und außerhalb der Statt und Buͤrgerschafft in- und außgeschraden wird / und wan einig Faß zur Statt in- und außgefuͤhrt soll werden / so sollen die Pfortenschreibere das nit durchfahren lassen / es werde ihnen dan ein Zeichen gegeben / welche Zeichen erwehnter Zinß-Meistere mit einem sicheren Stempel machen / und dabey schreiben solle / Tag und Datum / wie viel Weins / und wer denselben ein- und außfahren lassen / zu dem sollen die Schroͤder-Meistere alle Morgen zu 8 Uhren in die Accinß Stube kommen / und in besagter Accinß-Meisters Wein-Buch verzeichnen lassen / was / wie viel / wohe / und weme sie des negstvorigen Tags auß- und eingeschroden und demnach sollen die Zinß-Meistere / so das Buch gehalten / und alle Pfortenschreibere auch die verordnete zu Rheindorff und Dronßdorff jedes Sontags Nachmittag um 1 Uhren an das Buch zusammen kommen / die Zeichen / sambt dem Angeben der Schroͤder sehen / und uͤberschlagen / ob die zusammen stimmen.
Alsdan die Wirth / und Gasthaltere in der Statt / und Buͤrgerschafft anlangt / dieweil man auß hernegst vorangedeuteter Ordnung wohl erfinden / und außrechnen kan / wie viel Weins ein jeder Wirth Jaͤhrlichs in seinen Keller gelegt / und nach dem Herbst durch veraͤydete Wein Accinß-Meisteren / besichtigt / nach Nothdurfft besucht / und getreulich auffgezeichnet worden / wie viel dan noch hinter ihnen erfunden wird / und was Er verthan / darvon soll Er nach billiger Erkaͤntnus Unser Buͤrgermeister / Rath / und Zwoͤlffter / und sonst nach gehabter Nahrung das Wirths-Geld erlegen. <52>
Es soll auch alsolcher Wein / so die Buͤrger ihren LehnsLeuthen mit Faͤßlein / oder Krugen verlassen / der gebuͤhr verzinset werden / und soll ferner kein heimblicher Winckel-Zapff / oder einige ohngebuͤhrliche Gesellschafft in den Haͤuseren auffgehalten werden / alles bey Poen 2 Gold-Guͤlden
Item soll keinem Buͤrger hernegst zugelassen werden / under einem Wisch zweyerley Wein zu zapffen bey gleicher Poen 2 Goldfl.20
Zudem soll auch kein Buͤrger in Zweyen Haͤuseren / sonderen allein in dem Hauß / wohe selbst Er sein Taͤgliche Wohnung hat / zum feilen Kauff Wein zu zapffen zugelassen werden / und dahe jemandt sich hergegen verhalten / und bruͤchig gefunden wuͤrde / soll der Statt zur Buß / und straff erfuͤllen seyn von jedem Bodem 1 Goldfl. / und gleichwohl Ihme der Zapff nicht gestattet werden.
Item soll kein Buͤrger / oder Einwohner / so Accinß zu geben schuͤldig / seinen Wein selbst ein- oder außschraden / sonderen soll solches durch die Veraͤydte Schraͤdere auß erheblichen Ursachen oͤffentlich geschehen laßen / und im fall sich jemandt von den Buͤrgeren hierin freventlich bezeigen / und die Ordnung ungehorsamlich uͤberschreiten wuͤrde / soll einem Ehrsamen Rath zu behueff der Statt / von jedem Boddem zur straff geben einen Goldtguͤlden.
Item es sollen auch hernechst keine Rothe Mosel-Wein alhier zu Bonn auffgefuͤhrt / viel weniger durch Offenen Wisch zum feylen Kauff verzapfft werden / wie imgleichen keine Coͤllnische Rothe Wein / so daselbst gekellert gewesen / sie seyen gleich daselbst gewachsen / oder nicht / hieher nach Bonn zum feylen Kauff / oder Zapff nit zu bringen / noch auffzufuͤhren / als lang Hielaͤndische Rothe Wein vorhanden / und zu bekommen.
Dahe jemand aber andere Gute Rheinische Rothe Wein / so keine Moͤsseler / oben herab bracht / und dieselbe auß allerhand Verhinderung alhier zu Bonn nicht außgekrahnet / sonderen laͤngs die Statt Bonn auff Coͤllen gefuͤhrt / und aldahe auß einem Schiff ins andere uͤbersetzt / und also herauff bracht worden / dieselbe sollen auffzufuͤhren / und zu verzapffen / zugelassen seyn. <53>
Item es ist auch bey dieser auffgerichter Wein-Ordnung fur gut / und rathsamb bedacht / und befunden / daß Keiner / so mit Offenem Wisch Wein zum feilen Kauff zapfft / gehalten seyn soll / Jemanden auff den Borg mit der Massen Wein zu zapfen / oder zu schencken / ohne vergehende bahre bezahlung / der dargebung eines Pfandts / dasselbige in dreyen Tagen zu loͤsen / wollte Er aber das nit thuen / und sich muthwillig / und weigerlich in der Zahlung / oder Gebung eines Pfandes halten wuͤrde / solches soll Unseren Buͤrgermeisteren / und Rath angezeigt / und die muhtwillige etliche Tag in Wasser / und Brodt / in der Buͤrgerlichen Custodien / oder sonst nach ihrer Uͤberfahrung gestrafft werden.
Und soll dieser obgemelter gestalt jedem Buͤrger / und Buͤrgerin / ins gemein / Niemandt außgeschlossen / zu befuͤrderung der Handtierung frey stehen / und zugelassen werden / lauth dieser Ordnung / Wein zu zapffen / und Wein-Handtierung zu treiben / jedoch in alle weege Unserer Statt Bonn Ihrer Accinsen / und Gerechtigkeit / lauth jetztgemelter Ordnung / vorbehalten. <53>
21. Bier Accins belangent
Item soll jede Ahm Biers / welche zum feilen Kauff verzapfft wird / und in hiesiger Statt gebrawen / hinfuͤro zur Accins geben 8 Albus / Von den jenigen unverbottenen Bier aber / so von Coͤllen / oder sonsten von aussen herein gebracht / und verzapfte wird / jede Ahm 12 Albus zur Accins geben.
Darzu soll jede Ahm Biers / so auß der Statt gefuͤhrt wird / an der Pforten geben 4 Albus.
Es solle aber dabey neben von / jedem Gebrew Biers / so in alhiesiger Statt von Breweren zu ihrem aͤigenen / oder anderer Unfreyer Buͤrger behueff geschicht / das gewoͤhnliche Zeug-Geldt den Accins-Meisteren richtig abgestattet / und das Gemeine Statt Brew-Hauß / plus Offerenti verpfachtet werden.
Item sollen die Zinß-Meistere von den Breweren / so offt Sie gebrawet / gefordert werden / das Bier zu betrinken / und darvon Unseren Buͤrgermeisteren / uud Rath Relation zu thuen / auch im fall der Nothdurfft den Buͤrgermeisteren zur Zeit / das <54> Bier betrincken / und kohren lassen / demnegst solches nach billigem Werth auffgethan / und verzapfft werden solle /
Auch hinfuͤhro keinem Brewer zugelaßen werden / sein Bier zu verzapffen / es seye dan zuvor jetzt beruͤrter maßen betruncken / und auffgethan worden.
22. Ordnung der Krämer
Accins.
Der Reichsthaler per 80 Albus
| Rth. | Alb. | Hlr. | |
|---|---|---|---|
| Ein Faß Butter / jede Maß | 8 | ||
| Ein Ahm Hoͤnig | 26 | 8 | |
| Ein Tonn gemeinen Oels ad 60 Maßen haltend | 12 | ||
| Ein Tonn Baum-Oels ad 60 Maßen | 24 | ||
| Ein Tonn Trahn ad 60 Massen | 10 | ||
| Ein Faß Tarr | 6 | ||
| Ein Centner Kaͤß | 9 | ||
| Ein Centner Speck | 6 | ||
| Ein Centner Wachß | 12 | ||
| Ein Klutt Unschlitt | 1 | 6 | |
| Ein Centner Pech oder Hartz | 2 | ||
| Ein Centner Hanff | 3 | ||
| Ein Centner Taback | 26 | 8 | |
| Ein Stein Flachs | 6 | ||
| Ein Waag Eisen ad 125 Pfund | 2 | 6 | |
| Ein Meeßen Stahel | 3 | ||
| Ein Centner Stab-Stahel | 4 | ||
| Ein Zentner Zinn | 12 | ||
| Ein Centner Bley | 3 | ||
| Ein Klutt Schaff-Woll / Gelder und Verkauffer / Jeder 3 Albus | 6 | ||
| Ein Huett Saltz | 4 | ||
| Ein Faß schlechter Seiff ad 8 Toͤnger | 8 | ||
| Ein Faß guter Seiff ad 4 Toͤnger | 8 | ||
| Ein Schwein in der Waagen zu wagen | 2 | ||
| Ein Kahr Kalck | 1 | 6 | |
| Ein Kahr Leysteine | 1 | 6 | |
| ein Kahr Kohlen | 1 | 6 | |
| ein Kahr Reiffen | 3 | ||
| Eisenwerck / als Naͤgel / scharpffe und andere Waffen / sollen in die Gemeine Statt-Waag gebracht / und vom Coͤllnischen Guͤlden werth geben werden | 6 |
Und weilen dan auch von undencklichen Zeiten es in hiesiger Statt also hergebracht / daß die jenige Waaren / so von Außwendigen hineingebracht / und verkaufft werden / von denselben dieser Ordnung gemeeß veraccinst worden; und dieweniger nit die Einwendige / welche alsolche Waahren nit zu Ihrer Consumption, sonderen zum Gewerb / und Kraͤmerey eingekaufft / und solche damit wuͤrcklich treiben / die Kraͤmer Accinß davon unweigerlich abgestattet: Und solches nit allein von außwendig eingebracht verkaufft und veraccinsten Waahren / so in einer anderer gestalt von Einwendigen Kraͤmern wieder außverkaufft werden {alß wan / zum Exempel / das Fleisch / Unschlitt / und Hauth eines beym Eingang Veraccinsten Viehes von Fleischhaweren / Kertzenmacheren / und Loͤhreren wieder außverkaufft wird} sonderen auch / wan dergleichen von Außwendigen eingebracht, und veraccinste Waahren {alß Eisen / Mehl / Butter / und dergleichen} in seiner unveraͤnderter gestalt von Einwendigen Kraͤmeren wieder außverkaufft wird: So lassen Wir es auch also fort dabey so lang bewenden / biß darahn Hiesige Statt von den Verlauff / und schweren Schuldenlast / warinnen sie dermahlen gerathen / sich außgewuͤrckt / und Wir / oder Unsere Nachfahren demnegst in diesem / und dergleichen stuͤcken ein anderes verordnet haben werden.
23. Wüllen Gewand Accinsz.
| Rth. | Alb. | Hlr. | |
|---|---|---|---|
| Ein stuͤck Parißer / Englisch / Leidisch / und alle dergleichen feine Wuͤllene Lacken | 1 | ||
| Ein stuͤck Eyfflisch / Vervirsch / und dergleichen Tuch | 40 | ||
| Ein stuͤck Lennepper / Eupener / und dergleichen schlechte Tuͤcher | 20 | ||
| Von Sammet / Damast / Brocad / Atlaß / forth alle Seiden / und Wuͤllen Waaren / auch fein und grob Leinen Tuch / vom Coͤllnischen Guͤld: werth | 6 | ||
| Von Golden / Silber / Seiden / und Leinen Spitzen / auch allerhandt Knoͤpffen / Seiden Band / Florett / Leinen und Wuͤllen Schnuͤren / wie auch allerley Kraͤmer Waaren / wie selbige nahmen haben moͤgen / vom Coͤllnschen Guͤlden werth | 6 |
24. Fellwerck Accinsz.
| Rth. | Alb. | Hlr. | |
|---|---|---|---|
| Ein Dutzet Hirschfell | 18 | ||
| Ein Dutzet Bock- und Rehfell | 12 | ||
| Ein Dutzet Geißen- und Bocks-Fell | 9 | ||
| Ein Dutzet Fuederfell | 4 | ||
| Ein Dutzet Kalb-Fell | 4 | ||
| Ein Dutzel raw-schwartz- oder gelber Schaff-Fell | 3 |
25. Hutmacher / Hosenstricker / Seyler / Korbmacher / Kannengießer / auch allerhand Erden- und Glaser-Accinß
Diese sollen sich mit den Accinß-Meisteren vergleichen / und von Guͤlden werth geben 6 Heller.
26. Gesalzen Fisch Accinsz.
| Rth. | Alb. | Hlr. | |
|---|---|---|---|
| Ein Tonn Haͤring | 6 | ||
| Ein Tonn Bollig | 6 | ||
| Ein Tonn Laberdan | 6 | ||
| Ein Tonn Schollen | 6 | ||
| Ein Tonn Rheinfisch | 6 | ||
| Ein Koͤrbgen Spiering | 3 | ||
| Ein Ballen Stockfisch 600 Pfundt | 26 | ||
| Ein Pfundt Schwer Stockfisch 300 Pfundt | 13 | ||
| Ein Stroͤhe Boͤcking | 3 | ||
| Ein Ledig Faß / so außgefuͤhrt wird / jede Ahm | 3 |
27. Grüne Fisch Acccinsz.
Der Gruͤne Fisch Accinß soll / wie alle andere Accinsen bedient / und verrechnet / der Fisch-Marck aber hinfuͤhro bey der Fontainen gegen der Accinß-Stuben gehalten werden.
28. Becker Accinsz.
| Rth. | Alb. | Hlr. | |
|---|---|---|---|
| Ein Malder Weitzen | 6 | ||
| Ein Malder Korn | 3 | ||
| Ein Malder Erbsen | 6 | ||
| Ein Malder Weitzen / so auß der Statt verkaufft / und gefuͤhrt wird / zahlt der Kaͤuffer | 9 | ||
| Ein Malder Korn / so außgefuͤhrt wird | 8 | ||
| Ein Malder Gerst | 6 | ||
| Ein Malder Haber | 3 |
29. Viehe Accinsz.
| Rth. | Alb. | Hlr. | |
|---|---|---|---|
| Ein Pferd / Kaͤuffer und Verkaͤuffer zusammen | 26 | 8 | |
| Ein Ochß | 9 | ||
| Eine Kuhe | 6 | ||
| Ein Rindt | 4 | 6 | |
| Ein Fett Schwein | 3 | ||
| Ein Mager Schwein | 1 | 6 | |
| Eine Geiße | 1 | 6 | |
| Ein Hammel / und Schaaff | 1 | 6 | |
| Ein Lamb | 4 | ||
| Ein Kalb | 9 | ||
| Ein kleines Schwein | 9 | ||
| Wan obgemeltes Viehe auffm Marck alher gegolten / und ausser der Statt gefuͤhrt wird / soll dubbel / durch den Gelder soviel / alß den Verkaͤuffer zahlt werden | 9 |
30. Fleischhäwer / und Schlacht Accinß.
| Rth. | Alb. | Hlr. | |
|---|---|---|---|
| Von einem Außlaͤndischen Ochsen | 24 | ||
| Von einem Einlaͤndischen Ochsen | 18 | ||
| Von einer fetter Kuhe | 12 | ||
| Von einem Rind | 6 | ||
| Von dem groben Schwein | 6 | ||
| Von einem Hammel / Schaaff / oder Geiße | 3 | ||
| Von einem Kalb / oder Lamb | 2 |
Und sollen die Fleischhaͤwer schuͤldig / und gehalten seyn / alles Viehe / groß und klein / ehe / und bevor sie schlachten / es den verordneten Accins-Meisteren / bey straff der Confiscation, anzugeben / und demnegst in dem Gemeinen verordnetem Schlacht-Hauß abzuthuen / und anders nit / alß in den Hallen nach dem gesetzten Preiß zu verkauffen / und der Ordnung gemeeß zu veraccinsen.
31. Schuchmacher Accinsz.
Die Schuchmacher Accinß belangendt / solle vom Guͤlden werth Sechs Heller auffgehoben werden.
32. Wein Rode / und Underkauff des Weins
Ein Fuder Weins in der Buͤrgerschafft zu roden 1 Rader-Albus.
Item ausser der Buͤrgerschafft in der Bahnmeillen zu roden Zwey Rader-Albus.
Item ein Fuder Weins zu underkauff Zwey Rader-Albus.
33. Accinsz des Salpeters.
Item nachdem in Unser Statt Bonn vorzeiten viell Salpeters gesotten / auff Coͤllen / und anderswohin gcfuͤhrt / und auswendig verkaufft worden / so soll dasselb {falß ins kuͤnfftig dessen alher wieder gesotten werden solte} in die Waag gebracht / daselbst gewagt / und vom Centner zur Accinß gegeben werden 3 Albus.
34. Von Verpfachtung / und 21 Bedienung aller Accinsen / etc.
Und damit nun alle / und jede vorgedachter Unserer Statt Accinsen / und Gefaͤlle zu mehrerem Auffnehmen / und Gedeyen Derselben Unserer Statt / richtig / und fleißig bey- und einbracht werden moͤgen / So ordnen und wollen Wir / daß darzu Zwey Ehrbahre / Fromme / Getrewe / und solchen Wercks Verstaͤndige Buͤrger deputiret, beaͤydet / und angenohmen werden / mit ernstlichem Befelch / solche Accins / oder Accisen bey geleistetem Aydt / und ihre Belohnung {so ihnen nach gestalten Sachen / ihrer Muͤhe [P2] <60> und Arbeith durch Rath / und Zwoͤlffter / wie hierunden ferner vermeldt / verordnet / und gemacht werden solle} getrew / und fleißig ein- und auffzuheben / auch darvon / nach lauth dieser Unser Reformation und Ordnung / gewisse / und gebuͤhrliche Rechnung / Liefferung / und Bezahlung zu thun.
Ferner setzen / und ordtnen Wir / daß diese vorangeregte Ordnung / also continuirt, und wuͤrcklich gehalten werden soll / mit diesem Anhang / und Zusatz / wofern in kuͤnfftigen Zeiten Unseren Buͤrgermeister / Rath / und Zwoͤlffteren rathsamb / und noͤthig zu seyn bed[e]uchte / bemelte Ordnung in ein- oder anderem Punct zu besseren / zu enderen / darab- und zuzuthun / daß ihnen auff vorgehende eintraͤchtige Vergleichung hiemit zugelassen seyn solle / solches Uns underthenigst vorzubringen / demnegst Wir dan gestalten dingen nach ferner / was billig ist / verordnen wollen.
35. Von den Rahmen / so auff der Gemeinden Guht wachsen.
Dieweil auch under anderen befunden / daß Jaehrlichs auff Unser Statt Gemeinden / und der Statt Graben ein gute Anzahl von Weiden-Rahmen wachsen / und gehawen werden; So wollen Wir / daß hinfuͤro die angedeute Rahmen / so auff der Gemeinden Guhtt Jahrlichs wachsen / und gehawen werden / Plus offerenti, so wohl under der gemeinden / als dem Rath sollen verkaufft / und verlassen werden / und die Riffel-Gerten / so von den Rahmen abfallen / zu behueff des Hawlohns / oder sonsten verkaufft / und die Schantzen zu Hitzung der Stuben Ofen auffs Buͤrger-Hauß gelifert werden. <61>
36. Von dem Wüllen Zinsz / oder Standtgeldt auff S[ankt] Catharinae Tag / wan zu Bonn Jahrmarck ist.
Das Standt-Geldt {so von dem Wuͤllen Tuch auff St. Catharinae Tag in Unser Statt Bonn feyl ist} soll durch die Accinß-Meistere / auffgehoben / von denen / so ihre Tuͤcher auffm Rucken herein tragen / mehr nit / als 20 Alb. von anderen aber / so in großer Quantitaͤt selbige auff den Marck bringen / uͤber 2 Reichsthaler nit gefordert werden / die aber mit Seiden / und Wuͤllen Stoffen / feinen Leinewand / und Spitzen auff den Jahr-Marckten feilhaben / und nit Buͤrger seynd / sollen fuͤr Standt-Geldt und Accins zahlen jedesmahl 20 Alb. von jedem Standt auff dem Wochen-Marck aber 16 Alb.
Und da Jemand gefunden wuͤrde / so außer den Wochen-Maͤrckten heimlich / oder oͤffentlich verkauffen thete / der soll Vier Goldtgulden verwirckt haben / halb der Statt / und halb den Accinß-Meisteren / jedoch soll hierin mit deren geringeren Kraͤmeren / so nit mehr als Nadelen / Riemen / Loͤffelen / Schuͤsselen / Spiellen / und dergleichen geringschaͤtzige Waar verkauffen / ein Underscheidt gehalten / und von demselbigen nit mehr als 1 Alb. 6 Hlr. und nach Gelegenheit auch geringer eingenohmen werden / vorbehaltlich Uns / und Unseren Nachkommen hierin Unser Gerechtigkeit wegen Außtheilung deren Ellen / durch Unseren Land-Botten zur Zeit zu beschehen.
37. Vom Standt-Geldt / und Accinsen der Newen Jahrmärck.
Nachdeme Unser Buͤrgermeistere / Scheffen / Rath / und Zwoͤlfftere / auch Gemeine Buͤrgerschafft von Unseren Vorfahren Zwey Newe Jahr-Maͤrck / Einen auff Cathedra22, und den Anderen auff Vincula Petri23 <62> zu halten bewilligt / und zugelassen / lauth daruͤber auffgerichte Privilegien / und Briefflichen Scheins / So haben Wir ihnen dieselbe auß sonderbahren Gnaden wissentlich confirmirt, und bestettigt / und dieselbe ihnen nachmahls gnaͤdigst verordnet / und zugelaßen / Wollen demnach daß das Standt-Geldt auffm Buͤrger-Hauß / wie imgleichen von den Kraͤmeren auffm Marck / und sonsten in all / und gleicher Gestalt wie oben / auff dem Jahr-Marck auff S. Catharinae Tag / verordnet / solle eingefordert / und bezahlt werden.
Es soll auch von Unser / und Unserer Nachkommen wegen Unser Land-Bott auff diesen Newen Jahr-Maͤrcken die Ellen under die Kraͤmer außtheilen / und die Gerechtigkeit einnehmen / wie oben auff dem Jahr-Marck S. Catharinae herbracht / und braͤuchlich.
38. Von der Statt Waagen / und Ihrer Ordnung.
Nachdeme an richtiger Einbringung aller / und jeder der Statt Accinsen groß / und klein / dem gemeinen Nutz nit / wenig gelegen / so ist fuͤr rathsam bedacht / wie Wir auch hiemit gnaͤdigst ordnen / und wollen / daß zu dem Ende alle / und jede Waaren / und Zinßbare Guͤtter / ins gemein / darvon hier oben Meldung geschehen {doch der vorauffgerichter Wein Ordnung damit nichts benohmen} in der Statt verordnete Waage gebracht / und daselbst den veraͤydten Waag-Meisteren zur Zeit / sambt den Accinß-Meisteren zu eroͤffnen / und zu besichtigen frey / und zugelassen seyn solle.
Und sollen die Waag-Meistere die Waaren alsolang in der Waagen behalten / biß daß die gebuͤhrende Accinß darvon denen Accinß-Meisteren erlegt / und bezahlt seye.
Damit auch diß Werck desto auffrichtiger / und ohne Betrug zugehen moͤchte / soll hinfuͤro nicht gestattet / noch zugelassen werden / daß jemand in gepackten Faͤßeren / zugemachten Koͤrben / Saͤcken / <63> oder soͤnsten / am Rhein / oder Pforten / in die Haͤußer einschleiffe / trage oder tragen lasse / sonderen soll solche durch der Statt veraͤydte Traͤger Knecht beschehen / diese aber alle Guͤter zuvor in die Statt Waage liferen / und denen Waag- und Accinß-Meisteren zu vorgemeldem Ende darstellen.
Und dahe daruͤber jemand etwas in sein Hauß heimblich / oder oͤffentlich / durch sich selbst / oder jemand anders einschleiffen / oder tragen lassen wuͤrde / soll Er dardurch die also hineingebragte Waar zu Behueff der Hauß-Armen verwirckt / und verlohren haben / auch darneben Unser Statt Bonn zum Baw Fuͤnff Goldtgl. zur Straff / und Buß ohnnachlaͤßig erlegen.
39. Von allerhand Englischen / und Wüllen Tücheren.
Was Englische / und sonst Wuͤllen Tuͤcher belangt / dieselbige sollen hinfuͤro zu richtiger / und gewisser Einbringung der schuldiger Accinsen / in massen / wie oben / von anderen Guͤtteren / und Wahren ins gemein angedeutet / ehe sie in die Haͤußer bracht / in die Waag gelifert / und darzu nit allein die Waag- und Accinß-Meistere / sonderen auch die veraͤydte Streichere {deren Zwey verordnet werden sollen} beruffen / und gefordert werden / gestalt dieselbe Tuͤcher zu streichen / zu bleyen / in Verzeichnus zu bringen / und darvon die schuldige Accinß / lauth dieser Unser Ordnung alsbald zu empfangen / und einzunehmen / alles bey Verlust deren Tuͤcher / zu Behueff der Hauß-Armen / und obangesetzter Straff von Fuͤnff Goldtgl. der Statt zum Baw unweigerlich zu erlegen.
Und wieviel hiebevor / wan ein Newer Gewandt-Schneider Ambts-Bruder ankommen / und Gewandt zu schneiden angefangen / ein nicht geringschaͤtzig Essen bey dem Rath / und Gewandt-Schneider Ambt gehalten worden / So wollen Wir daß hinfuͤro solch Essen hindangesetzt / und abgeschafft / der New Ankommender Gewandt-Schneider Ambts-Bruder aber an statt desselbgen Essens Unser Statt Bonn zu Gemeinen Besten / [Q2] <64> einmahlen fuͤr all geben / und erlegen soll 12 Goldtgl. demnegst einem jeden Buͤrger / und Buͤrgern {so solche 12 Goldtgl. erlegen koͤnte / oder wolte} frey / und zugelassen sein / diese Handtierung mit Wuͤllen Tuͤcher zu treiben / jedoch Unserer Statt in alle Weege ihre Accinsen vorbehalten.
40. Von Verordtnung eines Marck-Meisters / und seinem Ambt / mit angehengter Marck-Ordnung
Zu Befuͤrderung Gemeinen Nutzens / und daß auff dem Marck / und sonst allerley Unrichtigkeit mit ungebuͤrlichen Ein- und Auß verkauffen / vermitten / auch aller Betrug mit verkauffung der boͤser / fauler / unauffrechter Waar hindangesetzt / und keine andere / als gute auffrechte / und Marckgebige Wahr verkaufft / auch darunder gebuͤhrender Underscheidt / und Ordnung gehalten werde / Wollen / und ordnen Wir / daß ein Getrewer / und fleißiger Buͤrger beaͤydt- und belohnt werde / welcher fleißige Auffsicht haben solle / daß diese Unsere nachfolgende Ordnung allenthalben gehalten / und die uͤbertrettere / wie sichs gebuͤhrt / gestrafft werden.
Solle also bemelter Marck-Meister gute fleißige Auffsicht haben / daß das Fischwerck / so auffm Marck verkaufft wird / es seye frisch / oder gesaltzen / auffrecht / und gut seye / und solle Niemanden zugestanden / noch zugelassen werden / die Waar / so nit Kauffmans Guth / oder ohnauffrechte Waar were / zu verkauffen / oder in einige weege zu verhandlen / Dabeyneben solle bemelter Marck-Meister zur Zeit fleißige / und getrewe Auffsicht haben / daß die Kraͤmer ihre Butter / Kaͤß / Speck / Ollig / fort andere fette Wahr / dergleichen Haͤring / Boͤcking / Stockfisch / Laberdahn / Scholen / Saltz / und dergleichen nach Gelegenheit der Zeit / und Jahren, nach advenant, wie solches zu Coͤllen verkaufft / und gegolten wird / auff zimblich maͤßig Gewinn / mit rechter Maaß / und Waagen / ohn einige Falschheit / und Betrug / so wohl mit kleinem Gewicht / Stuͤck / und Maaßen / als mit großem / nach eines jeden Notturfft / Gelegenheit / und Gesinnen außverkauffen / und verlassen / zu welchem Ende sich der Marck-Meister / wie hoch / und <65> thewr vorberuͤrte Waaren zu Coͤllen gekaufft / und gegolten werden / so offt als es die Notturfft erfordert / und wenigstens alle Vier Quater temporen erkuͤndigen / und daruͤber Zeitlichen Buͤrgermeisteren referiren / welche doch auch hieruͤber absonderlich fleißige Sorg traͤgen sollen.
Wofern aber jemandt / Er seye ein In- oder Außwendiger / einige Haͤring / oder sonst gesaltzen Fischwerck / oder auch einige andere Waaren / wie sie Nahmen haben moͤgen / auff dem Marck in Unser Statt Bonn feyl haben wolte / so belauffen / garstig / und kein auffrichtig / taͤuglich Marckgebig Gutt were / solches solle der verordnete Marck-Meister nit allein keines weegs gestatten / noch zulassen / sonderen den Verkaͤufferen anzeigen / und befehlen / dasselbe Gutt von stundt an vom Marck ab- und auß der Statt zu schaffen / und wofern er selbig nicht guttwillig thun wuͤrde / alsdan soll der Wasen-Meister solch Gutt / auff Ansuchen des Marck-Meisters zum Rhein hinein fuͤhren / und dieweniger nit ein solcher Verkaͤuffer der Statt in die Poen von 5 Goldgl. verfallen seyn.
Were es auch Sach / daß ein Buͤrger oder Auswendiger auff dem Marck Pickelhaͤring / Schollen / Rheinfisch / Bollig / oder sonsten Spierling / und Ausschuß der Stockfisch / und Buͤcking {welches alles mit Langheit der Zeit / ehe es verkaufft / umbgangen / und doch nit allerdings verwuͤrfflich / oder untuͤchtig} feyl haben / und verkauffen wolle / so sollen sie solch Fischwerck nit auff den gemeinen Marck bey anderen auffrichtigen Marckgebigem Gutt feyl / sonder seinen absonderlichen Standt / und Platz darmit haben / auff dem understen Theil des Marcks hinter dem Puͤtz / und Fonteinen / und nit so thewer verkauffen / als ander auffrichtig Gutt / sonderen fuͤr einen geringeren Werth / oder im Fall des gegentheils auff Anzeig des Marck-Meisters an stund einpacken / und vom Marck hinweg fuͤhren / darin der Marckmeister allzeit ein fleißiges Auffsehen haben soll.
Nachdeme setzen / und ordnen Wir / daß hinfuͤro kein Buͤrger / oder Außwendiger auff Hochzeitliche und Sontaͤge / Unser Lieben Frawen / Apostel / und anderer Heyligen Feyrtaͤge ichtwas anderst / als gruͤne Fisch auff Fasten Feyrtaͤgen auff dem Marck verkauffen / oder feyl haben solle / und im Fall einer vorgemelter Heyligen Taͤgen auff Mittwoch / oder Sambstag / als die [R] <66> gemeine Wochen Marck-Taͤge einfielen / so soll der Marck jederzeit den Tag zuvor gehalten / und das Marck-Zeichen durch den Marck-Meister außgesetzt werden.
Es soll auch kein Buͤrger / oder Buͤrgersche auff bemelte Heylige Taͤge einige Kraͤmerey / oder Waaren fuͤr- und in den Fensteren / oder Thuͤren außhangen / oder setzen / allein soll dem Marck-Meisteren auff vorgemelte Heylige Taͤge zu behueff der gruͤner Fisch die Marck-Waag am Vormittag / und laͤnger nit außzusetzen / zugelaßen seyn.
Es sollen auch auff denen gemeinen Marcktaͤgen / und sonst in der Wochen keine unzeitige Kaͤlber / so nit drey / oder vier Wochen alt / zum feilen Kauff bracht / noch durch den Fleischhaͤwer gekaufft / abgethan / und in der Fleischhallen außverkaufft werden / und dahe dargegen jemandt befunden / und handlen wuͤrde / sollen solche unzeitige Kaͤlber / ohne Saumbnus / auff Anzeig des Marck-Meisters in den Rhein getragen werden.
Wir ordnen / und Wollen gleichfals ferner / daß auff den Gemeinen WochenMarcktaͤgen / und sonst hinfuͤro ahn Außwendige kein Verkauff mit einigerley Viehe / Fruͤchten / oder anderer Waar / so auff den Marck zum feilen Kauff gebracht wird / soll getrieben / und gebraucht werden / ehe / und zuvor die Marck Klocke geleutet ist / und soll dieselbe durch das Jahr geleutet werden / nemblich von S. Remigii Tag [= 1. Oktober] an / biß auff den ersten Tag Mey Monats zu Eilff Uhr / und vom Ersten Maji biß auff S. Remigii Tag zu Zehen Uhren Vormittags; Were auch Sach / daß einiger Außwendiger vor solchen Stunden etwas / es were Viehe / Fruͤchten / oder sonst was es wolle / auff dem Marck abgekaufft / und gegolten hette / und ein inwendiger Buͤrger / oder Buͤrgerin daruͤber zu maßen kaͤme / der gegoltener Waar begerte / und den Werth darfuͤr / wie der Außwendiger solche Waar gedingt / oder gegolten / zu erlegen willig were / auff den Fall soll der inwendiger Buͤrger / oder Buͤrgerin den Vorzug haben / und der Außwendiger darvon abstehen / wan aber folgents nach verlauff der Zehenten / oder Eilfften Stunden / respective die Marck-Klocke geleutet ist / so soll Jedem / sowohl Auß- als Inwendigen / seines gefallens frey stehen zu gelten. <67>
Neben diesen wollen / und ordnen Wir / daß kein Inwendiger Buͤrger / oder Buͤrgerin einige Fruͤchten / oder andere Waaren binnen der vorgemelten Stunden / und ehe die Marck-Klock geleutet ist / zu behueff eines anderen Außwendigen auff den Vorkauff heimblicher weise auffkauffen / und darnach zuschicken solle / bey straff ihnen oder ihme nach ermessung unserer Buͤrgermeisteren / und Rath auffzulegen.
Es sollen auch keine Viehe-Treibere / so binnen Unser Statt Bonn ihre Wohnung / und Handtierung mit dem Viehe haben / von anderen Außwendigen Viehe-Treiberen / oder Hauß-Leuthen / so Feist / oder Mager Viehe auff den Marck feil bringen / so lang der Marck daurt / einig Viehe / Fett / oder Mager / auff den Vorkauff / dasselbige widerumb zu verkauffen / entweder durch sich selbst / oder ihre Diener auffgelten / Und an sich schlagen / auch zu dem Ende denen Außwendigen den Abendt vor dem Marck-Tage vor die Pforten / und sonst nicht entgegen gehen / sonderen soll solches hinfuͤhro zu Nachtheil Unserer Buͤrgerschafft nit gestattet werden / und dafern Jemandt dagegen handelte / solle Er umb deßwegen hart gestrafft werden.
Nachdeme obgemelter Viehe-Treiber / so in Unser Statt Bonn haußhalten / in Unserem Ambt Bonn / Lintz / zu Sigburg / im Bergischen Landt / und sonst hin / und wider / unten / und oben / in- und ausserhalb Unseres Ertz-Stiffts viel Viehe / Feist / und Mager auffgelten / auff Coͤllen / und anderswohin auff- und ab verfuͤhren / und dardurch ein Gemeine Theurung solchen Viehes verursachen / so sollen die Viehe-Treiber / so in Unser Statt Bonn jetzo wohnen / oder kuͤnfftig mit der Wohnung dorthin sich begeben wuͤrden / mit dem Viehe / so sie vorgemelter gestalt auffkauffen / binnen Unser Statt Bonn / ehe Sie dasselb auff Coͤllen / und anderswohin verfahren / und wegtreiben / den Vormittag von Neun Uhren biß Zwoͤlff / Stapffel24 halten / und Unseren Buͤrgeren durch einen billigen Preiß / und zimblichen Werth den Vorkauff laßen / und im uͤbrigen die Statt mit besserem Rind- und anderem Fleisch / als biß heran beschehen / sowohl diese / als andere Fleisch-Haͤndlere hinfuͤhro versehen / als viel ihnen immer moͤglich seyn wirdt.
Es soll auch vor der Pforten / in Gassen / Strassen / noch auff dem Werff am Rhein / durch in- und Außwendige / wie die auch <68> auch Nahmen haben moͤgen / kein Vorkauff einiger Waar / oder Guͤter / in Meinung dieselbe anderen zu verkauffen / geschehen / gebraucht / noch zugelassen werden / sonderen soll alles auff den freyen Marck passirt / und gebracht / auch daselbst obberurter massen vor- und nach geleuther Marck Glocken verkaufft / und gegolten werden / bey Straff von Buͤrgermeisteren / und Rath den Verbrecheren auffzulegen / keines Wegs aber solle sich fuͤrderhin jemand / Er seye auch wer Er wolle / geluͤsten lassen / die Verkaͤuffere mit Gewaldt durch sich / oder andere in sein Hauß zu zwingen / und dardurch den Marckkauff zu verhinderen / geschehe aber solches / so solle es underthenigst angezeigt werden / und daruͤber gezimmendes Einsehen geschehen.
Es soll jedoch einem Buͤrger / oder Buͤrgerin frey stehen / vor / einer Thuͤr / und Wohnung an den Pforten / in Gassen / und Strassen / diese / oder jene Waar zu ihrer nottuͤrfftiger Haußhaltung einzugelten.
Item dahe sich auch hernegst begeben / und zutragen moͤchte / daß jemandt einen Wagen / oder Kahren mit Fruͤchten / so auff dem Marck feyl gebracht / vor geleuther Marck Glocken gegolten hette / und daruͤber ein ander Mit-Buͤrger zumassen kaͤme / und fuͤr sein Haußhaltung von demjeinigen / so einen Wagen / oder Kahren gegolten / ein Sester / Stuͤmber / halb Malder / oder Malder / alles nach Gelegenheit / und Behueff seiner zur Zeit noͤthiger / und beweißlich habender Haußhaltung / und keiner anderer Gestalt fuͤr paar Geldt begehren wuͤrde / auff den Fall soll der jeniger / so die Fruͤchten gegolten / schuldig seyn {wie es ohne das fuͤr sich selbst Christlich / und Nachbarlich} demselben Buͤrger solches im gleichen Kauff / wie Er dasselbe gegolten / ohne Gewinn / und Arglist / auff sein Begehren / wie vorgemelt / zu verlassen / wohe aber der angedeuter Kauff der Fruͤchten nach geleuther Marck Glocken geschehen wuͤrde / soll der jeniger / so die Fruͤchten gegolten / darzu gegen seinen guten Wllen nicht verpflicht / noch verbunden seyn.
Und damit auch Unsere Raͤthe / Ambtman / Vogt / Buͤrgermeister / Scheffen / Rath / Zwoͤlffter / und gemeine Buͤrgerschafft in Unser Statt Bonn ihre nottuͤrfftige Underhaltung fuͤr ihr Geldt desto baaß haben / ud bekommen moͤgen / so haben Wir allen / und jeden obgemelter / und Unser Statt zu Gnaden / <69> und sonderlicher Zuneigung / die Vorsehung / Anordnung / und Befelch gethan / und ergehen lassen / daß alle Proviant / Fruͤchten / Holtz / und anderes / was der Haußmann Unserem Ambt Bonn / und was anhaͤngt / uͤbrig / und auß seiner Haußhaltung / und Nahrung zu verkauffen / und zu entrathen hat / nirgendt anders dan in Unsere Statt Bonn / under einer namhaffter Poͤn / weder durch sich selbst / noch sein Gesind feyl / und zum Marck tragen / noch bringen soll.
Und soll durch den Marck-Meister zur Zeit / auch die Pforten Schreibere sonderlicher Fleiß / und Auffsicht beschehen / daß diese vorgeschriebene Ordnungen / also ohne Fehl / ohnangeschen einiger Persohnen strack vollzogen / und gehalten werden / und dahe sie daruͤber jemand betretten wuͤrden / der dieser Ordnung zugegen gelebt / und gehandlet / solches sollen Sie alsbaldt denen Buͤrgermeisteren zur Zeit zu erkennen geben / und fernere Erklehrung / und Befelch daruͤber ewarten.
41. Von aller Officianten Salarien / und Belohnung.
Dieweil nun diesem allem nach auch nit unbillig / daß die jenige / so der Gemeinden nuͤtzlich / trew / und wohl denen / fuͤr ihre Muͤhe / Arbeit / und Versaumbnus billige Belohung haben / Wir auch berichtet worden / daß obwoll die Officianten in Anderen Unseren Haubt Staͤtten nit so gar hohe / sonderen geringe Salarien haben / so seyen doch an denen oͤrtheren {umb deßwegen / daß die Buͤrgere das jenige / so Sie dem Rath / und Gemeinden schuldig seint / ohne Widerrede gehorsamblich erlegen / und die Officianten paratam Executionem jederzeit haben} die Officia besser / und mit viel weniger Muͤhe zu bedienen / dan allher / So wollen Wir / daß diesem auch seine Maß / Ordnung und Richtigkeit gegeben werde / also / daß Unsere Buͤrgermeistere / Scheffen / und Rath / auch Zwoͤlfftere von der Gemeinden wegen / alsbaldt / und am fuͤrderlichsten nach eines Jeden Officii obligender Muͤhe / und [S] <70> Beschwernus / auch dieser Unser Statt jetzigen Standt / und Unvermoͤgenheit biß zu besserem Gluͤck / und Wohlstandt / jeden Officianten fuͤr alsolche des Ambts Muͤhe traͤgliche Salarien verordnen / und moderiren sollen / wohe sie aber / wegen einiger Difficultet / oder einfallenden Zweifels / sich heruͤber nit vergleichen koͤnten / wollen Wir Uns solchen Stoß / und Mangel auff Ihre Relation, und Bericht / so Sie Uns thuen sollen / auß Landts-Fuͤrstl: Ambts gebuͤhr zu decidiren / und zu erkleren vorbehalten haben.
42. Von denen / so an den Hochzeitlichen Ehren-Tägen / Brautläufften / Kind-Tauffen / Königs- und Gaffel-Essen halber überflüßige ohnnoͤthige Unkösten anwenden.
Dieweil auch durch Haltung der Hoch-Zeiten / Kindt-Taͤuff / und Schenckung / wie auch Koͤnigs-Essen in Unser Statt Bonn auff dem Buͤrger-Hauß / und sonsten viel uͤberfluͤßige / ohnnoͤtge Unkoͤsten sich zutragen / welche Unseren Buͤrgeren / und Unterthanen daselbst zu nit geringem Beschwer gereichen / auch je laͤnger / je beschwerlicher uͤberhandt nehmen; Damit dan diesen, zunehmendem Unrath / Schaden / und Uͤbermaͤßigkeit fuͤeglich gewehrt / So ordnen / und wollen Wir / daß hinfuͤhro zu den Hochzeiten Unserer Buͤrger / und gemeinen Mans in Unserer Statt Bonn mehr nit / dan Zwey und Sechzig Personen von Beyderseits Freunden / und Partheyen / als nemblich von jeder Parthey Ein und Dreyßig Persohnen zum hoͤchsten / aber sonst wohl weniger / Und daruͤber nit geladen / noch beruffen werden moͤgen.
Desgleichen sollen auch zu den Gastereyen {so zu Zeiten nach dem Kind-Tauff etwa hiebevor weitlaͤuffig angestelt} hinfuͤhro mehr nit / dan zum hoͤchsten Vier und Zwantzig Personen / und daruͤber / oder mehr nit / den gebettenen Gevatteren mit eingerechnet / nur zu einer Mahlzeit geladen werden / dabey auch maͤssig / und nit uͤberfluͤßig / noch uͤber Zwey / oder zum hoͤchsten Drey Stunden nit gehalten / sonst alle andere deren <71> Kindt-Vetterinnen / und Ihrem Eheman beschwerliche Nach-Essen / wollen Wir hiemit gantz / und zumahlen cassirt, abgeschafft / und verbotten haben.
Desgleichen dieweil auch die Koͤnigs-Essen / so auff den Sontaͤgen auff dem Buͤrger-Hauß durchs Jahr in Unserer Statt Bonn gehalten werden {in deme / daß ein Buͤrger den Anderen mit Vielheit der Essen / und Schenckung der Zech / und Gelachs zu uͤbersteigen sich befleißiget / und einer vor dem anderen die Uͤbermaß abzustelen sich schaͤmet} zu Unserer Buͤrger heimblichem Schad / und Verderb / zu hoch / und weit sich verlauffen / So ordnen / und wollen Wir / daß hinfuͤhro zu den Koͤnigs-Essen auffm Buͤrger-Hauß nit mehr / als einerley Speiß / und maͤssiger Tranck / mit nohtduͤrfftigem Weitzen- und Roggen-Brod / durch den jenigen / an weme die Ordnung / mit dem Koͤnigs-Essen / soll auffgesetzt / und angerichtet werden / was dan von Wein von Vier Uhren / biß zu Sechs Uhren Nachmittags getruncken wird / solches soll in einer Summa gerechnet / und under die Personen / so gegenwertig seynd / mit [ge]gessen / und getruncken / gleich ohne Nachschenckung der beschwerlicher langwiriger Gratias-Trunck vertheilt / und einem jederen sein Antheil zu bezahlen / ehe das voneinander gehet / oder scheidet / angezeigt / und von dem Hauß-Knecht / wie braͤuchlich / eingebracht / empfangen / und bezahlt werden / und dahe daruͤber Unsere Buͤrgermeister / Raths-Verwandten / oder andere in die Gesellschafft auffs Hauß gehoͤrig / den Zech / oder Gelach / wie biß daher geschehen / schencken / und also Einer das Gelach sich selbst zur Beschwernus auff sich laden / und dieser Unser Ordnung zugegen handlen wuͤrde / derselb soll neben den Gelach zum Baw Unser Statt Bonn zur Buß verfallen / und zu erlegen schuͤldig seyn 2 Goldgl.
Und dahe unser Ambtman / Vogt / und Botten also fuͤr sich selbst / oder durch andere in glaubwuͤrdige Erfahrung kommen / daß einiger von unseren Buͤrgeren / und Underthanen {so nit vom Adel / kein Doctor, oder unser Rath were} dargegen vorsetzlich gethan / und solch unser Gebott ungehorsamblich uͤberschritten / verachtet / und nit gehalten hette / so soll der / oder die jenige / sowohl der Wirth / als die geladene Gaͤste vor unserem Ambtman / und Vogt vorbescheiden / solch sein / und ihre Uͤberfahrung ihnen vorgehalten / und wie sichs gebuͤhrt / nach befindung / derowegen gebruͤchtet25 und gestrafft werden. <72>
43. Von Justification des Brods Waage / Maßen / und Gewicht.
Dieweilen es zu nit geringer Befuͤrderung Gemeinen Nutzens gereichet / daß in Unser Statt Bonn gut / und aufrichtig Brod / und Weck mit gebuͤhrlichem Gewicht dem Werth nach gebacken / auch aufrichtige Maaß / und Gewicht bey allen / und jeden Buͤrgeren / und Buͤrgerinnen / die welche deren zu ihrer Handtierung noͤthig / gebraucht werden / und desfalß ein Jeder fuͤr sein Geldt die Gebuͤhr bekommen moͤge /
Demnach wollen Wir / daß hinfuͤhro in Unser Statt Bonn alle Weitzen- und Roggen-Brodt {ausserhalb der Goͤbbelger26 / so durch das Jahr / auch Britzelen / und Plaͤtz / so in der Fasten gebacken werden} nach der Groͤße / und seinem werth sein gebuͤhrlich Gewicht haben / und Unser Meyer / Vogt / und Scheffen mit Zuziehung Unseres Ober-Kellners / so oft / als es ihnen gut / und noͤtig zu seyn beduͤncket / und zum wenigsten / Viermahl im Jahr / wan man sich dessen am wenigsten versehet / von allen Beckeren ihr Weitzen- und Roggen-Brodt / soviel / als sie wollen / und die Nohtdurfft erfordert / in die Scheffen-Stube durch die Landt- und Gerichts-Botten hohlen lassen / und moͤgen dasselbe wagen / und justificiren, und die Weck nach advenant des Kaufs von dem Weitzen {derohalben man sich bey Unseren Buͤrgermeisteren / und Rath in unser Statt Bonn / und ihren Dieneren zu erkuͤndigen hette} auff die Waag legen / welches Brod und Weck dan nit aufrichtig befunden wuͤrde / dasselbige soll den Armen gegeben / und darzu von den Beckeren / und Bruͤchtigen die Bruͤchten einforderen / und Unß / wie von Alters / berechnen; auch jedesmahl dero Verrichtung / und befinden an Uns schriftlich berichten / auch an erwenter / zum wenigsten / Viermahliger Visitation sich nit saumseelig bezeigen / widrigen falß gewertig seyn / daß alsolche Visitation / und Waͤgung des Brodts / durch obgemelte Unsere / zur Statt-Policey verordnete / Drey Commissarien vorgenohmen / und bey befindender Untergewichtigkeit / sie so wohl / als die schuͤldige Beckere dafuͤr <75> und allen dadurch der Buͤrgerschafft zugefuͤgten schaden angesehen werden sollen.
Gleicher gestalt sollen auch alle Maßen / und Gewicht zum wenigsten Viermahl im Jahr besichtiget / und justificirt / wofern bey Jemandt ohnauffrichtige Maaß / oder Gewicht befunden wuͤrde / der / oder dieselbe mit Ernst / und / wie sichs gebuͤhrt / nach gelegenhet darfuͤr gebruͤchtet / und gestrafft / auch oberwehnter maßen daruͤber berichtet werden; alles bey Vermeidung gleich vorhergesetzter selbst aͤigener Verantwortung.
Und damit sich desfalß Niemandt seiner unwissenschafft / oder sonst zu entschuͤldigen / auch seinen selbstigen Schaden desto baaß verhuͤten moͤge / so soll ein jeder Buͤrger / und Buͤrgerin / so sich der Maaßen / und Gewicht in ihrer Handtierung gebrauchen wollen / dieselbe Maaß / und Gewicht erst / und ehe das gebraucht wird / durch unseren Meyeren / wie braͤuchlich / aͤichen / stempelen / und justificiren laßen.
44. Von denen Kannengieszeren / und Ihrer Ordnung.
Nachdeme befunden / daß die Kannengießer in Unser Statt Bonn vor dieser Zeit keine sichere Ordnung / und Maaß bey / und mit Verfertigung ihrer Arbeit gehabt / und gleichwohl Ihnen selbst zu Befuͤrderung Ihres Handtwercks / und sonsten Maͤnniglichen / so Ihrer Arbeit gebraucht / und von Ihnen etwas gelten / daran gelegen / daß Ihnen eine sichere Ordnung / darnach sie sich mit Ihrer Arbeit zu richten haben / gegeben werde.
Demnach setzen / ordtnen / und wollen Wir / daß wan sie die Kannengießer hinfuͤro in Unser Statt Bonn wohnen / Buͤrger seynd / und sich Ihres Handwercks daselbst gebrauchen wollen / sich folgender Ordnung / und der Coͤllnisch-Proben bey nachgesetzter Poͤen / und Straff gemaͤß halten sollen.
Erstlich sollen Unsere Buͤrgermeistere / und Rath Unserer Statt Bonn ein Steinerne Form fertigen / darin ein Coͤllnische <74> Probe giessen / mit der Statt Wappen stempelen / und fuͤr / sich selbst halten.
Folgents soll ein jeder Kannengießer sich gleicher gestalt ohngefehrlich eine Form zu bereiten / darnach sollen bemelte Buͤrgermeistere / und Rath / jederem Kannengieser / so viel Zinns von der Coͤlnichen Proben mittheilen / daß ein Jeder dieselbe in sein Form giessen / und fuͤr sich selbst behalten moͤge / damit Er seine Arbeit nach solcher empfangener Proben zu reguliren wisse / und wird diese Probe Cuͤr Zinn genandt.
Item es sollen bemelte Buͤrgermeistere / und Rath alle Proben / so durch sie den Kannengießeren mitgetheilt werden / mit der Statt Wappen {damit sie dieselbe nit faͤlschen / noch veraͤnderen koͤnnen} zeichnen.
Neben deme sollen auch Buͤrgermeistere / und Raht von lauterem unvermischtem reinen feinen Zinn in Ihre vorberuͤrte Form giessen / mit der Statt Wappen / und einer Massen stempelen lassen / und fuͤr sich selbst behalten / und wird diese Probe fein Zinn genandt.
Item / wan durch die in Unserer Statt wohnende Kannengieser Cuͤr Arbeit gemacht wird / soll allen Unser Statt Wappen mit dem Dato darauff geschlagen werden.
Item welche Kannengießer in Unser Statt Bonn die Rose / oder Hammer schlagen wollen / sollen sie solche Zeichen auff kein andere / dan auf feine Arbeit stempelen / deß soll Unser Statt Wappen darunter geschlagen werden / mit dem Dato, wie vorgemelt / damit man wissen moͤge / an welchem Orth solche Arbeit gemacht.
Wann nun solches geschehen / sollen Zwey Probier-Meistere durch unsere Buͤrgermeister / und Rath verordnet / und denenselben befohlen werden / daß sie alle Monat / und so offt ihnen gelegen ist / mit des Raths Proben bey allen Boͤnnischen Kannengießeren umbgehen / und eines jeden Arbeit nach folgender gestalt probiren sollen.
Nemblich daß sie auß der Kannengießer Model etwas geschmoltzen Zinn nehmen / in ihre Form giessen / und mit einer Goldt-Waagen solchen Guß gegen ihre des Raths Proben <75> auffziehen / und dahe selbige zu schwer befunden wuͤrde / soll deren Arbeit fuͤr untaͤuglich / und ohnauffrichtig erkendt werden.
Wofern nun im unbgehen die Probier-Meistere kein geschmoltzen Zinn bey denen Kannengießeren in ihren Schmeltz-Modelen vorhanden fuͤnden / sollen gemelte Probier-Meistere etwas Zinns / so durch das Radt von ihrem der Kannengießer Werck abgedraͤhet / schmeltzen / in des Raths Form giessen / und probiren / gleicher gestalt soll es mit der Proben des feinen Zinns gehalten werden.
Item / so offt die Probier-Meistere ein stuck Wercks fnden / das dieser vorangeregter Proben / und Ordnung nit gemaͤß / sollen sie dasselbig an stundt zerschlagen / und ins Schmeltz-Duppen werffen / und sollen darneben die Kannengießere von jedem stuͤck Wercks / so der Proben nit gemaͤß befunden / Vier Marck zur Bueß geben / darvon beyden Buͤrgermeistere; zur Zeit ein Marck under sich zu theilen / jedem Probier-Meisteren ein Marck / und die vierte Marck denen Hauß-Armen gebuͤhren / und gegeben werden.
Item wan Boͤnnische Arbeit mit der Statt Wappen gestempelt nacher Coͤllen zu verkauffen / oder zu verbeuten bracht wuͤrde / es were fein / oder Cuͤr Probe / und dieselbe sich nit auffrecht befuͤnde / und derenthalben wider zuruck auff Bonn gesandt wuͤrde / soll solche Arbeit durch die Verordnete Probier-Meistere zerschlagen / und von den Meisteren des Wercks / die Bueß / wie vorgemelt / eingefordert / und außgetheilt werden / In Summa / was vorgemelte Kannengießer an fein / und Cuͤr Arbet in ihrem Gatten auff den feilen Kauff machen / haben / und außverkauffen / das soll vorgemelter maßen gestempelt / dieser Ordnung / und der Coͤllnischen Proben gemeß gemacht werden.
Dabey soll aber offtberuͤrten Kannengießeren gestattet / und zugelaßen seyn / wan / und zu welcher Zeit ihnen den Kannengießeren durch In- und Außwendige einige alte Arbeit zerbrochen / oder zerschmoltzen Zinn widerumb auffs Newe zu vermachen zubracht wuͤrde / und dasselb nit auff die Proben / sonderen allermassen / wie sie ihnen dasselbe zubracht / ohne einig Auffgeldt vermacht haben wolten / daß sie ihnen solches umb gebuͤrliche Belohnung machen moͤgen / deß soll der Statt Wappen nicht / [T2] <76> sonderen des Meisters / und deren Partheyen Zeichen / und Mirck darauff geschlagen werden.
45. Von den Wirths-Häuseren / und Herbergen / und wie sich die Wirth / und Wein-Schencke auff Sontäg / und Heyl: Täge / und sonst zu verhalten.
Nachdeme die Taͤgliche Erfahrung gibt / daß zu Zeiten viel unehrbare Handlungen / und allerley Unrath durch Unordnung der Wirthshaͤuser / und Herbergen sich zutragen / und verursacht werden.
So ordnen / und wollen Wir / daß kein Wirth / so jetzo in unser Statt Bonn Herberg / oder Wirthschafft haltet / oder kuͤnfftiglich halten wuͤrde / wissentlich keine boͤse / noch ohnehrbare Gesellschafften / ohnehrlich Weesen / Gezanck / Gotts-Laͤsterung / oder Verdaͤchtige Persohnen in seinem Hauß gestatten / auffhalten / oder herbergen solle / sonderen dahe die Wirthe vermercken wuͤrden / daß bey ihnen dergleichen Persohnen ankommen / oder in ihren Haͤuseren einige heimbliche Practiquen, oder Anschlaͤge gemacht wuͤrden / solches ohn allen Verzug bey verwirckung der Wirthschafft / oder sonst hoher straff / Unserem Ambtman / Vogt / oder ihres abwesens Buͤrgermeister / und Rath anzeigen / und vermelden / ebenfalß sollen auch die Wirth in ihren Haͤuseren keine ohnerbare Kaͤuff / noch Vertraͤge gestatten / sonderen / wan sie das etwa erfahren / gleicher gestalt wie oben / anzeigen.
Es sollen auch die Wirth einem Jeden / so zu Ihnen zur Herberg einkehrt / auffrichtige Maaß / gute Speiß / und Tranck umb seinen Pfenning reichen / und wohe einige Speiß verduͤrbe / oder sie die Wirth darmit betrogen weren / dieselbige sollen sie Niemandt versetzen / sonderen den Leuthen / sie seyen reich / oder arm / nach ihrem vermoͤgen gut Gericht thuen.
Und soll hinfuͤhro keiner auffs new anfangen Wirthschafft zu treiben / und zu dem Endt sein Schildt außhangen / Er habe <77> dan solches zuvor Unseren Buͤrgermeisteren / und Rath angezeigt / und sich dieser Unser Ordnung / wie Er sich in seiner Wirthschafft zu verhalten / durchauß genugsamb berichten laßen.
Zudem ordnen / und wollen Wir hiemit ernstlich / daß hinfuͤhro vor geendigter Predig / und Ambt der Heyl: Meeß uͤberall kein Gelager / noch Jemanden Wein gezapfft werde / dan allen fuͤr den Außwendigen Wandelsman / und die Krancken / und so Jemandt dargegen thuen wuͤrde / Der / oder Dieselbe Wirth / und Gaͤste sollen das Erstemahl / Ein Jeder auff einen Goldtguͤlden zu erlegen / und wohe sich zum Zweiten / oder Drittenmahl daruͤber fuͤnden / nach ihrem vermoͤgen darumb gebruͤchtet / und gestrafft werden / Zu welchem Endt dan die Zwey Zeitliche Buͤrgermeistere / nun und dan / ohnvermerckt in sothane Wirths-Haͤußere Kundtschafften außzuschicken / und dardurch die Ehre Gottes, absonderlich zu eyfferen hetten.
Gleicher gestalt soll auch auff den Sonn- und anderen Feyer-Taͤgen in Unser Statt Bonn kein Kraͤmerey / Kauffen / und Verkauffen / vor Ende der Predig / und anderem Christlichen Gotts-Dienst gehalten / und gebraucht werden / bey Verlust des jeinigen / so binnen der Zeit auffgethan / und verkaufft werde / dasselbe under die Hauß-Armen außzutheilen / doch mag man Fleisch / Brodt / und andere Nothwendigkeit / und Essen-Speiß vor der Predig / und anderen Kirchen-Dienst in der Fleisch-Hallen / und sonst ein Jeder in senem Hauß verkauffen / und aber under der Predig / und wehrendem Gottes-Dienst sich dessen enthalten.
Es soll auch keinem under der Predig / und anderen Gottes-Diensten am Vormittag auff dem Marck / und am Rhein auff dem Werff / oder sonst einigem anderen Orth mit ohnnuͤtzen Geschwaͤtz zu gehen / zu wandelen / und von ihrem aͤusserlichen Anligen zu reden / oder zu traktiren gestattet werden / bey Straff / und Bueß / 12 Albus / darauff unsere Statt-Dienere / und Gerichts-Botten fleißiges Auffsehen haben sollen / und darvon den Dritten Pfenning fuͤr ihr Anbringen geniessen / die uͤbrige Zwey Theil sollen halb Beyden Buͤrgermeisteren zur Zeit / und halb denen Hauß-Armen verfallen.
So ordnen Wir auch / und befehlen / daß hinfuͤhro des Sommers zu Acht: und des Winters zu Sieben Uhren des Abendts nit allein alle Gelacher gerechnet / sonderen auch [V] <78> auff- und auß seyn sollen / und dahe daruͤber Jemandt betroffen wuͤrde / soll ein Jeder Gelachs-Man / so offt es geschehe / auff einen Guͤlden Current / und der Wirth auff Zwey derselbigen Guͤlden ohnnachlaͤßig der Statt zum Baw zu erlegen / gestrafft werden / doch sollen die Frembde / so des Nachts verbleiben / und sonst mit den Wirthen wissentlicher Ehrlicher Handlung halber zu thuen haben / und also mit ihrem guten Willen bey ihnen seint / hierinfalß außgenohmen seyn.
Damit diese Unsere Ordnung desto starcker gehalten werde / so soll Einer von den Buͤrgermeisteren zur Zeit / oder Sie Beyde / so offt ihnen gefaͤllig / mit ihren Dieneren umbgehen / oder auch ihre Dienere / wan es ihnen den Buͤrgermeisteren ohngelegen / umbschicken / und die Wirths-Haͤuser / Marck / und Gassen besuchen / oder besuchen laßen / und die straffbahre auß den Wirths-Haͤuseren / vom Marck / Werff / Gassen / und Strassen zur Kirchen treiben / auch alßbaldt auff den negstfolgenden Raths-Tag zu richtigmachung der verwirckter Straff / und Bueß vorbescheiden werden.
Neben diesem setzen / und ordnen Wir / wan kuͤnfftiger Zeit bey den Wirthen in Unser Statt Bonn einig Außwendig Frembde Gaͤste / Kriegsmaͤnn / oder andere / so dieser Ohrt ohnbekandt / zur Herberg eimkehren wuͤrden / daß alßdan solches der Wirth alßbaldt Unserem Ambtnan / und Vogt / oder denen Regierenden Buͤrgermeisteren anzeigt / und zu erkennen geben / und den / oder dieselbe Gaͤste / ohne Befelch / und fernere Erlaubnus Unseres Ambtmans / Vogts / oder Buͤrgermeisteren uͤber eine Nacht nit haußen / oder beherbergen / und sonst aller Frembder Gaͤsten Nahmen / und Zunahmen alle Abendts auffschreiben / und Unserem Ambtman / Vogt / oder Buͤrgermeisteren zustellen sollen / wie vorgemelt.
Diesem allem nach / dieweil vergeblich were / gute Policey / und Ordnung zu machen / und auffzurichten / wan Dieselbe nit der Gebuͤhr solle gehalten / vollnzogen / und gehandthabt werden.
So gebieten Wir Unserem Ambtman / Vogt / fort Buͤrgermeisteren / Rath / und Zwoͤlffteren / Gaffelen / oder Zunfften / und Gemeiner Buͤrgerschafft in Unser Statt Bonn / so jetzo daselbst seynt / oder kuͤnfftig dahin kommen / und angenohmen <79> werden moͤgen / diese Unsere vorgesetzte Reformation, und Ordnung / soviel Dieselbe eines Jeden Person / Ambt / und Befelch belangen moͤchte / in allen Ihren Puncten / Articulen / und Stuͤcken / steet / faͤst / und ohnverbruͤchlich / bey Straff dann einverleibt / auch vermeidung Unserer Ungnaden / zu halten / zu handthaben / und wuͤrcklich zu vollnziehen / auch dargegen nichts vorzunehmen / noch zu gestatten.
Dan Wir wollen die Jenige / so darwider handlen / und diese Ordnung uͤberschreiten / darin straffmeßig / oder saͤumig befunden werden / in Unser derentwegen verordneter Visitation, durch Unsere anjetzo specialiter Committirte; nach geendigter dieser Commission aber obgemelter massen in perpetuum verordnete Commissarien / unseren Zeitlichen Ambtman allhier / und beyde aͤlteste Hoff- und Hoff-Cammer-Raͤthe zu Red stellen laßen / und nach befindung der Sachen die Straffen zu schaͤrffen / auch dieser Unser Ordnung / so dick / und offt solches die Notturfft erfordert / ab- und zu zu thuen / dieselbe zu erkleren / und zu besseren Uns vorbehalten haben / damit auch die Straffen / und Poͤen faͤlle dem gemeinen Weesen zum besten ersprießen / und angedeyen moͤgen / So ordnen / und wollen Wir / daß dieselbe vom Zeitlichen Statt-Schreiberen mit Tag / und Dato verzeichnet / und prothocollirt werden / auff daß Unsere Commissarii, nebst anderen / auch diesem nachsehen moͤgen / damit nicht sothane Geldere / dieser Ordnung zuwider / zum Privat Nutzen verschlagen: sonderen Unserer Gemein-Nuͤtziger gnaͤdigster Intention zu folge zum Publico an- und verwendt werden koͤnnen.
Urkund Unseres Handt-Zeichens / und auffgetruͤckten Insiegels / geben in Unserer Churfuͤrstl: Residentz-Statt Bonn / den Fuͤnffzehnten Tag Monats Decembris, Anno 1698.
Joseph Clement Churfuͤrst
<80>
46. Index
| Pag[ina] | |
|---|---|
| Buͤrger der Statt Bonn / wie sie anzunemmen / und was sie geloben / und schweren sollen. | 6 |
| Buͤrger Aydt / und dessen Vorhaltung. | 9 |
| Buͤrgermeister Aydt / und Ambt. | 13 |
| Form des Aydts. | 14 |
| Raths, Personen Zahl / Wahl / Aydt / und Ambt. | 16 |
| Inhalt / und Form des Aydts. | 19 |
| Von denen Zwoͤlffteren. | 21 |
| Zwoͤlffter Aydt. | 22 |
| Renth-Meister Aydt / und Ambt. | 24 |
| Von denen Officianten ins Gemein. | 25 |
| Statt-Schreibers Annehmung / Ambt / und Aydt. | 26 |
| Von denen Jahr-Rechnungen. | 28 |
| Jahr-Rechnungen der Pfarr-Kirchen / Hospital / Hauß-Armen / H. Geist / und Leprosen / auch Minder-Jahriger Renthen und Gefaͤllen. | 32 |
| Von Zusammenkombsten / und Unkoͤsten. | 35 |
| Statt-Bau / undgemeiner Vorrath. | 37 |
| Anschlag / Auffbringung / Reichs-Huͤlff / Brandt-Schatzungen / Landt-Steuren / etc. | 37 |
| Buͤrger-Wacht. | 38 |
| Von etlichen Gefaͤllen / so der Statt zu Gutem aufs New verordnet / und wie selbige Jaͤhrlichs erfuͤllen sollen. | 43 |
| Statt Bonn Accinsen insgemein / und wie selbige einzunemmen. | 45 |
| Wein-Accinß. | 45 |
| Bier Accins belangendt. | 53 |
| Kraͤmer Accinß. | 54 |
| Wuͤllen Gewandt Accinß. | 55 |
| Fellwerck Accinß. | 56 |
| Huͤhtmacher Hosenstricker Seyler Korbmacher Kannengießer Erden / und Glaser Accinß. | 56 |
| Gesaltzen Fisch Accinß. | 56 |
| Gruͤne Fisch Accinß. | 57 |
| Becker Accinß. | 57 |
| Viehe Accinß. | 57 |
| Fleischhaͤuer / und Schlacht-Accinß. | 58 |
| Schuchmacher Accinß. | 58 |
| Wein-Rode / und Underkauff des Weins. | 59 |
| Salpeter Accinß. | 59 |
| Aller Accinsen Verpfacht und27 Bedienung. | 59 |
| Rahmen auff der Gemeinden Guht. | 60 |
| Wuͤllen-Zinß / oder Standt-Geldt auff St. Cathrinen Marck-Tag. | 61 |
| Standt-Geldt / und Accinsen der Newer Jahr-Maͤrck. | 61 |
| Statt-Waag / und Ordnung. | 62 |
| Von Englischen / und Wuͤllen-Tuͤcheren. | 63 |
| Marck-Meisters Verordnung und Ambt. | 64 |
| Officianten Salarien / und Belohnung. | 69 |
| Von denen / so an Hochzeitlichen Ehren-Taͤgen / Brautlaͤufften / Kindt-Taͤuffen / etc. uͤberfluͤßige unkosten anwenden. | 70 |
| Justification des Brodts / Waag / Maaß / und Gewicht. | 72 |
| Kannengießer Ordnung. | 73 |
| Von Wirths-Haͤuseren / und Herbergen. | 76 |
Anmerkungen
-
Hier ist die Vorlage schadhaft. ↩
-
Das städtische Jacobs-Hospital zunächst (1454) in der Sternstrasse, nach 1689 in der Utzelgasse/Friedrichstrasse. – Das Ägidius-Hospital in der Remigiusstasse/Ecke Münsterplatz war das Hospital des Cassius-Stifts. (Niessen, 1956, S. 189) ↩
-
Das Leprosenhaus für die an Lepra erkrankten Menschen, damals im Bonner Norden „auf der Höhe“ (seit 1364). Über das Leprosenhaus im Bonner Süden, in Höhe der Reuterstrasse, ist weiter nichts bekannt. (Niessen, 1956, S. 190). ↩
-
Ein Emund von Elsig ist 1463 in Köln aktiv. ↩
-
„Nachdem das, was abgezogen werden muss, abgezogen worden ist“ ↩
-
= Auch mit Pfandrechten ergriffen ↩
-
Das Heilig-Geist-Spital stand an der Ecke Remigiusstrasse/Acherstrasse. ↩
-
= Dreikönigsfest am 06. Januar. ↩
-
Siehe Anmerkung 15. ↩
-
29. September. ↩
-
Allgemein Akzise/Accise geschrieben: eine (ungeliebte) städtische Verbrauchssteuer, die auf Lebensmittel, Genußmittel oder andere Produkte des täglichen Bedarfs erhoben wurde. Weil die privilegierten Stände keine oder nur geringe direkte Steuern bezahlten, kamen den indirekten Steuern (und Zöllen) eine höhere Bedeutung zu. ↩
-
Ein Bündel Stroh an der Hauswand, das einen Weinausschank anzeigt – siehe auch das heute gebräuchliche „Straußwirtschaft“. ↩
-
Ein Röder ist jemand, der Forstwirtschaft betreibt. ↩
-
Radermark: eine Münze im Wert von sechs Raderalbus. Der Albus oder Weißpfennig ist eine silberne Groschenmünze des Spätmittelalters, die ab der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts im niederrheinischen Raum Verbreitung fand. Die vier rheinischen Kurfürsten, die sich 1385/86 zum Rheinischen Münzverein zusammenschlossen, ließen den Weißpfennig als gemeinsame Silbermünze neben dem rheinischen Goldgulden prägen. Während der Goldgulden als Handelsmünze verwendet wurde, war der Weißpfennig eine Münze des täglichen Gebrauchs. Die Mainzer Weißpfennige zeigten auf einer Seite das „Mainzer Rad“ und wurden deshalb auch Raderalbus genannt. ↩
-
altes Hohlmaß für Wein: zwischen 1000 und 1800 l. ↩
-
oder Ohm: Hohlmaß von etwa anderthalb Hektoliter, besonders für Wein. ↩
-
Heute Dransdorf und Graurheindorf. ↩
-
Der Schröter war ein Transportberuf. Die Aufgabe des Schröters war es, Bier oder Wein im Fass vom Keller zum Schiff oder Wagen und vom Wagen wieder in einen Keller zu „schroten“. ↩
-
= Goldflorinen, d.i. eine andere Bezeichnung für Goldgulden. ↩
-
In der Vorlage durchgestrichen. ↩
-
Kathedra Petri (volkstümlich auch Petri Stuhlfeier) ist seit dem 4. Jahrhundert ein Fest im Kirchenjahr der römisch-katholischen Kirche, welches am 22. Februar gefeiert wird. ↩
-
St. Peter ad Vincula oder Catena Petri (deutsch St. Peter in Ketten oder Petri Kettenfeier) ist ein liturgisches Fest am 1. August. ↩
-
Das Stapelrecht oder auch Niederlagsrecht war im Mittelalter das Recht einer Stadt oder eines Marktorts, von durchziehenden Kaufleuten zu verlangen, dass sie ihre Waren für einen bestimmten Zeitraum auf dem örtlichen Stapelplatz abluden, „stapelten“ und anboten (Feilbietungszwang). Zusammen mit dem Stapelrecht hatten die Städte meist ein Umschlagsrecht. Beide Rechte verteuerten die betroffenen Waren und beförderten die Interessen städtischer Gewerbe. (Wikipedia) ↩
-
Brüchte:sovielwie Strafgebühr ↩
-
gobelgin, gobberger jetzt "Göbbelchen", altköln. Weizengebäck, eine Reihe kleiner, länglich gewundener Weißbrote, an jedem einzelnen Teil ein kleines Tonpfeifchen eingebacken (Buch Weinsberg). ↩
-
Wie Anmerkung 21. ↩